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Sicherungsbedarf

1. Begriff: Kontrollgröße in der Lebensversicherung zur Begrenzung von Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn. Nach § 139 II S. 3 darf ein Bilanzgewinn nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach § 139 IV VAG überschreitet.

2. Berechnung: Der Sicherungsbedarfs einer Lebensversicherung ergibt sich aus § 139 IV VAG i.V.m. der Deckungsrückstellungsverordnung. Zunächst wird ein Bezugszins als arithmetisches Mittel aus Euro-Zinsswapsätzen mit zehnjähriger Laufzeit der vorangegangenen zehn Jahre ermittelt. Sofern der für die Lebensversicherung zur Berechnung der Deckungsrückstellung maßgebliche Rechnungszins über diesem Basiszins liegt, wird für die nächsten maximal 15 Jahre die Verpflichtung mit dem Basiszins, für die weiteren Jahre mit dem maßgeblichen Rechnungszins der Deckungsrückstellung gerechnet. Die Differenz aus der so ermittelten Verpflichtung und der Deckungsrückstellung, gerechnet mit dem maßgeblichen Rechnungszins, ist der einzelvertraglich bestimmte Sicherungsbedarf. Die Summe aller Sicherungsbedarfe ist dann der Sicherungsbedarf des Unternehmens.

Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf

 

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