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Sicherungsfonds

1. Begriff: Unternehmen zum Schutz der Versicherten, Bezugsberechtigten und sonstigen begünstigten Personen aus einem Versicherungsvertrag in der Lebensversicherung und substitutiven Krankenversicherung für den Fall, dass die Versicherer ihre Verpflichtungen auf Dauer nicht mehr erfüllen können (§§ 221 ff. VAG).

2. Funktionsweise: Sicherungsfonds bedürfen der Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Es besteht Zwangsmitgliedschaft für alle Lebens- und Krankenversicherer. Die Mitglieder finanzieren die Fonds. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Versicherer überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder dass das Unternehmen auf Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, ein Insolvenzverfahren aber im Interesse der Versicherten vermieden werden soll und andere Maßnahmen (wie z.B. Maßnahmen nach § 314 VAG) nicht ausreichend sind, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten Bestands auf den Sicherungsfonds an. Dieser führt den Bestand weiter, kann ihn oder Teile davon aber auch auf andere Versicherer übertragen. Um eine Übertragung zu ermöglichen, kann der Sicherungsfonds die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders so anpassen, dass sie den Verhältnissen des Zessionars entsprechen (§ 222 VI VAG). Die Aufgaben und Befugnisse des Sicherungsfonds können auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen werden (§ 224 VAG). Das ist geschehen: Für die Lebensversicherung ist die Übertragung auf die Protektor Lebensversicherungs-AG und für die Krankenversicherung auf die Medicator AG erfolgt.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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