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Solvabilitätsplan

1. Begriff: „Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse“, den ein Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde unter Solvency I auf Verlangen vorzulegen hatte, wenn die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne waren (§ 81b I VAG a.F.).

2. Maßnahmen: Die Durchsetzung der Vorlage eines Solvabilitätsplans konnte durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erfolgen. Der Solvabilitätsplan konnte Maßnahmen zur Beeinflussung der Ist-Solvabilität (Eigenmittel) oder der Soll-Solvabilität vorsehen. War das Versicherungsunternehmen außerstande, innerhalb einer gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, konnte die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen (§ 87 II VAG a.F.), so dass keine neuen Versicherungen mehr abgeschlossen und bestehende nicht erhöht oder verlängert werden durften.

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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