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Versicherungslexikon

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Tätigkeitslandprinzip

Grundsatz, nach dem die Versicherungsaufsicht von der Aufsichtsbehörde im Tätigkeitsland eines Versicherers ausgeübt wird.Im Versicherungsbinnenmarkt gilt grundsätzlich das Sitzlandprinzip. Wird ein Versicherer in einem anderen Mitgliedsland tätig, so hat die dortige Aufsicht, die Aufsicht des Tätigkeitslandes also, ihm gegenüber nur noch beschränkte Aufsichtsaufgaben. Die Finanzaufsicht liegt ganz bei der Sitzlandaufsicht (§ 62 I HS. 1 VAG; nur im Bereich der sonstigen Aufsicht (vgl. auch Rechtsaufsicht) hat die Tätigkeitslandbehörde noch Eingriffsrechte bei Verstößendes Versicherers gegen das nationale Recht des Tätigkeitslands, sofern und soweit der Eingriff dem Schutz des Allgemeininteresses dient (vgl. dazu im Einzelnen § 62 I S. 2 insbesondere i.V.m. Nr. 6 und § 294 II–IV VAG). Bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die im Inland tätig werden, überwacht die inländische Aufsichtsbehörde den gesamten Geschäftsbereich im Inland. Wegen der Besonderheiten im Rückversicherungsbereich siehe unter Rückversicherungsaufsicht.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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