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Überversorgung im Gesundheitswesen

1. Begriff: a) Übermaß an medizinischen Leistungen;
b) Begriff aus der Bedarfsplanung für die Zahl der Ärzte.

Zu a): 2. Merkmale: Der Sachverständigenrat für die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat in seinem Jahresgutachten 2000/2001 zur Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit die Begriffe Überversorgung, Unterversorgung und Fehlversorgung definiert. Danach ist unter Überversorgung eine Behandlung zu verstehen, die aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist bzw. deren Nutzen nicht hinreichend gesichert ist (medizinische Überversorgung). Unter ökonomische Überversorgung fallen Leistungen, die in unwirtschaftlicher Form erbracht werden oder deren geringer Nutzen die Kosten nicht rechtfertigt. Überversorgung wird bspw. bei bildgebenden Verfahren und Operationen der Wirbelsäule angenommen.

Zu b): 2. Merkmale: Der bedarfsgerechte Versorgungsgrad wird durch „Arzt pro Einwohner“-bezogene Verhältniszahlen ermittelt, die der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien beschließt. Ärztliche Überversorgung ist nach § 101 SGB V dann gegeben, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 % überschritten ist.

2. Ausblick: Seit Einführung des Versorgungsstrukturgesetzes 2012 können kassenärztliche Vereinigungen frei werdende Arztsitze in überversorgten Planungsbezirken aufkaufen und damit die Wiederbesetzung verhindern.

Autor(en): Prof. Dr. Stefan Greß

 

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