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Unternehmensverträge

1. Begriff: Sammelbegriff für Beherrschungsverträge, Gewinnabführungsverträge, Teilgewinnabführungsverträge, Gewinngemeinschaften und Betriebspacht- und -überlassungsverträge (§§ 291, 292 AktG). Unternehmensverträgegehören nun nicht mehr zum Geschäftsplan eines Versicherers, sondern müssen nur noch zusätzlich mit dem Zulassungsantrag eingereicht werden (§ 9 IV lit. b); Inkraftsetzung und Änderungen der Unternehmensverträge sind aber nach § 12 I VAG genehmigungspflichtig. Bei den Vertragsschließenden muss es sich nicht unbedingt um Aktiengesellschaften (AG) handeln. Auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Geschäftsplans Unternehmensverträge vorzulegen.

2. Zweck der Genehmigungspflicht: Unternehmensverträge können für die Versicherteninteressen von Vorteil sein, sie können aber auch Nachteile mit sich bringen, und zwar sowohl für die Solvabilität als auch für andere Interessen der Versicherten, wie z.B. die Überschussbeteiligung. So achtet die Aufsichtsbehörde in ihrer Genehmigungspraxis insbesondere bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen darauf, dass das Gebot der Spartentrennung für die Lebens- und Krankenversicherung nicht unterlaufen wird.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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