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Versicherungsfremde Leistungen

1. Begriff: Zahlungen oder die Gewährung von geldwerten Vorteilen, zu denen die Träger der Sozialversicherung gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) aus gesellschafts-, sozial- oder familienpolitischen Gründen vom Gesetzgeber verpflichtet sind, ohne dass diese Leistungen im direktem Zusammenhang mit dem Gedanken z.B. einer Krankenversicherung (Absicherung des Krankheitsrisikos) stehen.

2. Versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Trotz der gegebenen Abgrenzungsschwierigkeiten können in der GKV folgende Leistungen als versicherungsfremd gelten: a) Medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 II, IV–VI SGB V);
b) Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation, außer bei medizinischer Indikation (§§ 24a, b SGB V);
c) Haushaltshilfe (§ 38 SGB V);
d) Krankengeld;
e) Mutterschaftsgeld;
f) beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehepartnern.

3. Steuerzuschuss für versicherungsfremde Leistungen: Der Bund beteiligt sich seit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) pauschal über Steuerzuschüsse an den Aufwendungen der GKV für versicherungsfremde Leistungen (Bundeszuschüsse nach § 221 SGB V). So erhielt die GKV im Jahr 2005 vom Bund pauschal 2,5 Mrd. Euro und 2009 7,2 Mrd. Euro. Bis zum Jahr 2015 ist der Steuerzuschuss auf 14 Mrd. Euro angestiegen. Ohne Steuerzuschüsse läge der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht bei 15,5 %, sondern nahe bei 17 %.

4. Versicherungsfremde Leistungen in der privaten Krankenversicherung (PKV): Die PKV kennt aufgrund der risikoäquivalenten Beitragskalkulation und ihrer Stellung außerhalb des Sozialversicherungssystems keine versicherungsfremden Leistungen. Gemäß dem Äquivalenzprinzip müssen allen Leistungen entsprechende Beitragszahlungen gegenüberstehen. So müssen bspw. für Kinder eigene Beiträge gezahlt werden. Es fließen keine Bundeszuschüsse oder Steuermittel in die PKV.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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