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Vertragsarzt

1. Begriff: Freiberuflicher, niedergelassener Arzt, der berechtigt und verpflichtet ist, an der vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilzunehmen.

2. Ausgestaltungen: Die ambulante ärztliche Versorgung wird in der GKV wesentlich über die Kassenärztlichen Vereinigungen sichergestellt (§ 75 SGB V). Ärzte nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung über eine Zulassung des auf Landesebene angesiedelten Zulassungsausschusses teil. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Arzt in das von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführte Arztregister eingetragen ist. Die Eintragung in das Arztregister setzt neben der Approbation als Arzt den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung zum Facharzt voraus (§ 95a SGB V). Voraussetzung für die Zulassung ist zudem, dass für den Bezirk, für den die Zulassung beantragt wird, im Rahmen der Bedarfsplanung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (§ 95 II SGB V). Mit der Zulassung wird der Vertragsarzt Mitglied der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

3. Medizinische Versorgungszentren: Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat der Gesetzgeber geregelt, dass auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können.

4. Abgrenzungen: Der früher gebräuchliche Begriff „Kassenarzt“ wurde durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) durch den Begriff „Vertragsarzt“ abgelöst. Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung (§ 116 SGB V) können bei Bedarf vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden; auch kann der Zulassungsausschuss bei Unterversorgung mit Vertragsärzten entsprechende Krankenhäuser zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen (§ 116a SGB V). Die insoweit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Krankenhausärzte sind keine Vertragsärzte und nicht Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem

 

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