Azubis und bAV: Schon heute an morgen denken

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Der durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) seit dem 1. Januar 2018 neu geschaffene § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) hat einen Förderbeitrag für Geringverdiener eingeführt, mittels dem der Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener verstärkt werden soll. Zu den Geringverdienern zählen Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen die Grenze von 2.200 Euro im Monat nicht übersteigt. Das betrifft auch Auszubildende.

Der Anreiz des § 100 EStG besteht darin, dass bei arbeitgeberseitiger Einzahlung von mindestens 240 Euro (höchstens 480 Euro) für zusätzliche Altersversorgung im Rahmen eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung, der Arbeitgeber 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers behalten kann, die ihm im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird.

Bei rund Dreiviertel der extern finanzierten Versorgungswerke (ganz oder teilweise) sind Auszubildende von Beginn ihrer Ausbildung an versorgungsberechtigt. Dagegen ist dies bei rein intern finanzierten Versorgungswerken nur bei circa 30 Prozent der Teilnehmer der Fall.
Zehn Prozent der Teilnehmer, die bislang keine Auszubildenden einbeziehen, denken derzeit über eine Einbeziehung nach.

Für den Ein- bzw. Ausschluss von Auszubildenden in arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerken wurden unter anderem folgende Gründe genannt:
Pro Einschluss:
- Tarifvertraglicher Anspruch
- Gleichbehandlung
- Frühestmöglicher Aufbau einer Altersversorgung
- Bindung
- Auszubildende werden grundsätzlich übernommen

Contra Einschluss:
- Erhöhter Verwaltungsaufwand, insbesondere bei der Nichtübernahme von Azubis (Kleinstanwartschaften)
- Werden mit befristeten Mitarbeitern gleichgesetzt
- bAV muss im Unternehmen durch Loyalität  erst erdient werden
- Geringes Interesse der Azubis an betrieblicher Versorgung
- Steuerliche Aspekte

Hoher Verwaltungsaufwand immer wieder ein Hinderungsgrund
Laut Aon war bei den externen Versorgungswerken war zwar eine höhere Einschlussquote zu erwarten gewesen. Der recht hohe Anteil von externen Versorgungswerken mit versorgungsberechtigten Auszubildenden sei dennoch bemerkenswert. Auffällig seien dagegen die Bedenken, die gegen die Einbeziehung von Auszubildenden vorgetragen wurden, insbesondere der höhere Verwaltungsaufwand, der durch die Verwaltung von Kleinstanwartschaften entstünde.
Die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung scheine bei der Gewinnung von Auszubildenden noch keine entscheidende Rolle zu spielen.

Teilweise werde sie allerdings als Anreiz im Zusammenhang mit der Übernahme in ein Festanstellungsverhältnis nach einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss genannt.
Auch die Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (30 prozentiger Förderbetrag
bei extern finanzierten Versorgungswerken und Vervielfältigungsregelung im Rahmen
des Ausscheidens zur Vermeidung von intern finanzierten Kleinstanwartschaften) spielten zurzeit noch keine Rolle im Hinblick auf die verstärkte Einbeziehung von Auszubildenden in Versorgungswerke der teilnehmenden Unternehmen.
 
Angesichts des niedrigen Zinsniveaus ist der frühzeitige Beginn einer Altersversorgung aus Sicht der Auszubildenden jedoch sinnvoll. Es wäre daher wünschenswert, dass die bAV bei den Auszubildenden eine größere Wertschätzung erlangt, kommentiert Aon die Situation.

60 Unternehmen aus ganz unterschiedlichen Branchen
Die Studie liefert eine Momentaufnahme darüber,  wie Auszubildende in betriebliche Versorgungswerke aktuell einbezogen werden. Ihr liegt eine Befragung von mehr als 60 Unternehmen zugrunde. Unter den Teilnehmern sind vorwiegend börsennotierte Unternehmen sowie größere Familienunternehmen. Die Gruppe der Teilnehmer stellt einen breiten Mix unterschiedlicher Branchen dar.

In der Umfrage wurden die Teilnehmer nach der Berücksichtigung von Auszubildenden in ihren Versorgungswerken befragt, wobei nach arbeitgeber- und mitarbeiterfinanzierten Plänen unterschieden wurde. Für die Umfrage war die Frage wichtig, ob Auszubildende teilnahmeberechtigt sind und welche Gründe dafür bzw. dagegen gesprochen haben. Zudem wurde erfragt, ob es derzeit Überlegungen gibt, die gegenwärtige Praxis, Auszubildende in die betrieblichen Versorgungswerke einzubeziehen, zu ändern.

Unser Lesetipp für Sie
Auch in einer der jüngsten Ausgaben von Versicherungsmagazin wird das Thema bAV für Geringverdiener angesprochen.  Nachfolgend liefern wir Ihnen einen kurzen Blick in das Heft:

"Die Eisenmann SE hat ihr bisheriges bAV-System neu strukturiert, um Mitarbeiter mit geringerem Einkommen zu unterstützen, aber auch ihre künftigen Pensionsverpflichtungen besser kalkulieren zu können. Der seit Anfang 2017 angebotene bAV-Plan ist ein fondsgebundenes Modell, das alle Hierarchieebenen im Unternehmen einbezieht. Diese Fondslösung hat für das Unternehmen den Vorteil, dass sie ausgelagert ist und sich somit in der Bilanz nicht niederschlägt.
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Alle Mitarbeiter, die seit mindestens drei Jahren dem Unternehmen angehören, können an dem 'Life-Cycle-Fonds' teilnehmen. Diese zeitliche Hürde soll verhindern, dass sich kleinste Anwartschaften bilden, die aufwendig administriert werden müssen. Für Azubis, die nach ihrer Ausbildung bei Eisenmann bleiben, wird aber die Ausbildungszeit angerechnet, sodass sie mit dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses direkt in die bAV-Lösung einsteigen dürfen. Die bAV-Lösung ist ein Opting-in-Modell, das heißt, die Mitarbeiter entscheiden selbst, ob sie teilnehmen
möchten oder nicht. Bei dem Modell haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, täglich über ein Internetportal oder künftig über eine App umzuwandeln oder auch die Teilnahme an dem Vorsorgemodell zu unterbrechen. Für dieses Engagement hat die Eisenmann SE übrigens den 2. Preis des „Deutschen bAV-Preises 2017“ in der Kategorie 'kleine und mittlere Unternehmen' gewonnen."

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Weiter Details der Studie  gibt es unter http://www.ecco-duesseldorf.de/studie_azubis/

Quellen: Aon Hewitt Retirement & Investment, Versicherungsmagazin (Meris Neininger)

Autor(en): Versicherungsmagazin

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