Früher oder später dürfte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zillmerung bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) als unzulässig qualifizieren. Schon das Landesarbeitsgericht München hatte so entschieden (Az: 4 Sa 1152/06). Eine Revision beim BAG war Anfang 2009 kurzfristig zurückgezogen worden. Eine neue Chance über die Zillmerung zu urteilen, erhält der dritte BAG-Senat schon im September, wenn ein Fall des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az: 7 Sa 454/08) entschieden wird.

Die Kölner Richter hatten den Einsatz von gezillmerten Tarifen bei der Entgeltumwandlung für statthaft erklärt. Der klagende Arbeitnehmer - bei dem der Rückkaufswert ca. 30 Prozent hinter dem ungezillmerten Deckungskapital zurückgeblieben war, hat nun Revision eingelegt (BAG, Az: 3 AZR 17/09). "Ob schon mit diesem Urteil alle rechtlichen Fragen der Zillmerung beantwortet werden können, ist zu bezweifeln", erklärte der vorsitzende BAG-Richter, Gerhardt Reinecke, auf dem Kongress "Betriebliche Altersvorsorge 2009" der Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung in Berlin.

Der Jurist macht aber keinen Hehl daraus, kein Freund der Zillmerung zu sein. Konkrete Aussagen zur anstehenden Entscheidung machte Reinecke aber nicht. Sehr wohl zeigt er auf, wie er die Folgen einer unzulässigen Zillmerung einschätzt. "In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Altersvorsorge aufstocken", sagte der Richter. Betroffen seien aber nur die Mitarbeiter, die in den ersten drei bis fünf Jahren ihren Arbeitgeber verlassen und gleichzeitig den Vorsorgevertrag gekündigt haben. Wie viele Betroffene es gibt und wie hoch das Haftungsrisiko der Arbeitgeber ist, ist derzeit allerdings unklar. "Aus technischen Gründen gibt es bei uns leider noch keine Statistiken mit bereinigten bAV-Stornoquoten. Nach subjektiver Einschätzung sind sie jedoch sehr gering", sagt Klemens Surmann von der Gothaer Versicherung aus Köln.

"Versicherer müssen am Ende die Zeche zahlen"
Die Versicherer sollten sich ihre bAV-Stornoquoten aber schon einmal genau analysieren, denn nach Ansicht des BAG-Richters müssen die Versicherer am Ende die Zeche zahlen. "Ich halte es für bedenklich, dass die Arbeitgeber in der Vergangenheit kaum eine andere Möglichkeit hatten, als ihren Mitarbeitern einen gezillmerten Vertrag anzubieten." Daher könnten sich die Arbeitgeber einen Schaden, der ihnen durch frühzeitig gekündigte gezillmerte Verträge entstehen, im Regresswege von der jeweiligen Assekuranz wiederholen. "Hier muss aber letztendlich wohl der Bundesgerichtshof entscheiden", so Reinecke.

Ganz klar machte der BAG-Richter aber auch, dass eine mögliche Unzulässigkeit von gezillmerten bAV-Policen nur für Verträge gilt, die vor dem zum 1. Januar 2008 geschlossen wurden. Danach hatte der Gesetzgeber die Abschlusskosten mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf fünf Jahre verteilt. "Auch wenn in der Zertifizierungsrichtlinie zur bAV zehn Jahre stehen, an der Entscheidung des Gesetzgebers ist ein Gericht gebunden", sagte Reinecke.

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek