Steuerhinterziehung verhindern, Kurzarbeitergeld weiter zahlen

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Der Bundesrat hat vor Kurzem wichtige Gesetzentwürfe und Gesetze gebilligt. Sie betreffen unter anderem Steuer- und Finanzthemen. So soll Steuerhinterziehung härter bestraft und das Kurzarbeitergeld länger bezahlt werden. Die Details.

Der Bundesrat möchte die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung erhöhen und die Aufklärung solcher Straftaten verbessern. Kürzlich hat er beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Abgabenordnung in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Wann aktuell eine erhöhte Strafe droht

Der besondere Unrechtsgehalt der bandenmäßigen Steuerhinterziehung werde nach derzeitigem Recht nicht ausreichend abgebildet: Eine erhöhte Strafe drohe bisher nur, wenn es um Umsatz- oder Verbrauchssteuern geht - zum Beispiel bei organisiertem Zigarettenschmuggel oder Umsatzsteuerkarussellen.

Aber auch Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen müssen nach Ansicht des Bundesrates ausreichend geahndet werden: Auch sie werden durch professionelle Täter systematisch geplant und in konspirativer, teils internationaler Zusammenarbeit durchgeführt - durch verschachtelte Gesellschaftsstrukturen, Verlegung von Organisationseinheiten ins Ausland, Einschaltung von Treuhändern und weitere Serviceprovider.

Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwert die Aufklärung der Taten. Sie führt nicht nur zu massiven Steuerausfällen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten steuerehrlicher Unternehmen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Erweiterte Ermittlungsmethoden wie Telefonüberwachung möglich

Der Bundesrat schlägt daher vor, im Regelbeispiel des Paragraf 370 Abgabenordnung die Einschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu streichen und durch den allgemeinen Begriff Steuern zu ersetzen. Über den Verweis auf den Straftatenkatalog des § 100a Strafprozessordnung wären dann auch erweiterte Ermittlungsmethoden möglich - zum Beispiel Telefonüberwachung.

 

 

 

 

Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt

Auch am 27. November 2020 hat der Bundesrat das so genannte Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt, das der Bundestag erst eine Woche zuvor verabschiedet hatte. Es verlängert die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld.

Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 beziehungsweise 77 Prozent (für die Leistungssätze 3 beziehungsweise 4) ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.

Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein stärkerer Anreiz entstehen, sich weiterzubilden. Die Maßnahmen müssen jedoch bestimmte im Gesetz näher geregelte Anforderungen erfüllen.

Damit die Auswirkungen der Krise abgefedert werden

Die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind angesichts der Covid-19-Pandemie unsicher. Die im März eingeführten Sonderregelungen sollen daher nicht wie geplant Ende 2020 auslaufen.

Das Gesetz tritt größtenteils am 1. Januar 2021 in Kraft, einzelne Regelungen am 1. Juli 2021 beziehungsweise am 1. Januar 2022.

Quelle: Bundesrat

Autor(en): Meris Neininger

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