Werbeanrufe bei Privatpersonen sind nur mit deren Einverständnis erlaubt. Dieses Einverständnis könne auch durch schlüssiges Verhalten des Kunden zustande kommen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 21. Juli 2005 (Az.: 6 U 175/04 - rechtskräftig). Geklagt hatte ein Verbraucher wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (UWG) durch einen Versicherer. Der hatte wiederholt Angebote zur Änderung, Ergänzung, Ausweitung, oder Verlängerung bestehender Policen am Telefon unterbreitet, ohne dass er vorher ausdrücklich die Einwilligung des Kunden dazu hatte.
Das OLG verurteilte den Versicherer, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr per Telefon die bei ihr versicherten Privatpersonen - auch soweit die bei Vertragsschluss ihre Telefonnummer ohne nähere Erläuterung angegeben hatten - auf ihre Angebote anzusprechen, ohne dass die Betroffenen vorher ausdrücklich in den Telefonanruf eingewilligt haben. Andernfalls drohen ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für die Geschäftsführer des Versicherers, so das OLG weiter. Der Versicherer hatte geglaubt, er könne bei seinen Kunden ohne weiteres anrufen und auf Änderungen oder neue Angebote im Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung hinweisen.
Auch Versicherer dürften bei Privatkunden zu Werbezwecken nur dann anrufen, wenn der Versicherungsnehmer dem Anruf zuvor ausdrücklich oder konkludent - also durch schlüssiges Verhalten dazu ermuntert - zugestimmt hat. Unter Werbung fielen dabei alle Anrufe, die darauf abzielen, Fragen zu bereits bestehenden Policen zu klären und darüber hinaus den Abschluss neuer Verträge anzubahnen. Die erforderliche Einwilligung des Versicherungsnehmers in solche Anrufe könne nicht darin gesehen werden, dass der Kunde bei Abschluss einer einzigen Police ohne nähere Erläuterung im Antragsformular seine Telefonnummer mitgeteilt hatte, so die Oberlandesrichter. Denn hiermit bringe er nur sein Einverständnis zum Ausdruck, im Rahmen der bestehenden Police angerufen zu werden, keinesfalls aber wegen weiterer Abschlüsse.
Von der Einwilligung definitiv nicht erfasst seien also Anrufe zur Erweiterung oder Ergänzung des Versicherungsschutzes, sagt das OLG mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zur Telefonwerbung. Aus Sicht des Versicherungskunden gebe es keinen Grund, warum ein solches Angebot nicht auch schriftlich unterbreitet bzw. die mündliche Erläuterung auf schriftlichem Wege vorbereitet werden sollte. Ohne Erfolg berief sich der Versicherer in diesem Zusammenhang darauf, dass Situationen eintreten könnten, in denen eine besondere Eilbedürftigkeit für die vorgeschlagene Erweiterung oder Ergänzung des Versicherungsschutzes besteht. Diese Situation vermag allenfalls eine mutmaßliche Einwilligung in den Telefonanruf zu begründen, so das OLG weiter, könne jedoch Werbeanrufe im privaten Bereich gerade nicht rechtfertigen.
Das Gericht gab den Versicherern jedoch auch einen Tipp: Die ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden könne durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen eingeholt bzw. als vorausgesetzt angesehen werden. Dennoch erstaunt der Tenor des Urteils, das über die bisherige Rechtsprechung weit hinausgeht. Immerhin sollen nun auch Bestandskunden erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung angerufen werden dürfen. Dies widerspricht den Reformbemühungen zur Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes. Dort sollen die Versicherer geradezu verpflichtet werden, Kunden nach ihren Wünschen zu fragen und Anlass bezogen zu beraten - auch nach Vertragsabschluss, soweit für eine Nachfrage und Beratung ein Anlass besteht.
Das OLG verurteilte den Versicherer, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr per Telefon die bei ihr versicherten Privatpersonen - auch soweit die bei Vertragsschluss ihre Telefonnummer ohne nähere Erläuterung angegeben hatten - auf ihre Angebote anzusprechen, ohne dass die Betroffenen vorher ausdrücklich in den Telefonanruf eingewilligt haben. Andernfalls drohen ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für die Geschäftsführer des Versicherers, so das OLG weiter. Der Versicherer hatte geglaubt, er könne bei seinen Kunden ohne weiteres anrufen und auf Änderungen oder neue Angebote im Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung hinweisen.
Auch Versicherer dürften bei Privatkunden zu Werbezwecken nur dann anrufen, wenn der Versicherungsnehmer dem Anruf zuvor ausdrücklich oder konkludent - also durch schlüssiges Verhalten dazu ermuntert - zugestimmt hat. Unter Werbung fielen dabei alle Anrufe, die darauf abzielen, Fragen zu bereits bestehenden Policen zu klären und darüber hinaus den Abschluss neuer Verträge anzubahnen. Die erforderliche Einwilligung des Versicherungsnehmers in solche Anrufe könne nicht darin gesehen werden, dass der Kunde bei Abschluss einer einzigen Police ohne nähere Erläuterung im Antragsformular seine Telefonnummer mitgeteilt hatte, so die Oberlandesrichter. Denn hiermit bringe er nur sein Einverständnis zum Ausdruck, im Rahmen der bestehenden Police angerufen zu werden, keinesfalls aber wegen weiterer Abschlüsse.
Von der Einwilligung definitiv nicht erfasst seien also Anrufe zur Erweiterung oder Ergänzung des Versicherungsschutzes, sagt das OLG mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zur Telefonwerbung. Aus Sicht des Versicherungskunden gebe es keinen Grund, warum ein solches Angebot nicht auch schriftlich unterbreitet bzw. die mündliche Erläuterung auf schriftlichem Wege vorbereitet werden sollte. Ohne Erfolg berief sich der Versicherer in diesem Zusammenhang darauf, dass Situationen eintreten könnten, in denen eine besondere Eilbedürftigkeit für die vorgeschlagene Erweiterung oder Ergänzung des Versicherungsschutzes besteht. Diese Situation vermag allenfalls eine mutmaßliche Einwilligung in den Telefonanruf zu begründen, so das OLG weiter, könne jedoch Werbeanrufe im privaten Bereich gerade nicht rechtfertigen.
Das Gericht gab den Versicherern jedoch auch einen Tipp: Die ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden könne durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen eingeholt bzw. als vorausgesetzt angesehen werden. Dennoch erstaunt der Tenor des Urteils, das über die bisherige Rechtsprechung weit hinausgeht. Immerhin sollen nun auch Bestandskunden erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung angerufen werden dürfen. Dies widerspricht den Reformbemühungen zur Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes. Dort sollen die Versicherer geradezu verpflichtet werden, Kunden nach ihren Wünschen zu fragen und Anlass bezogen zu beraten - auch nach Vertragsabschluss, soweit für eine Nachfrage und Beratung ein Anlass besteht.
Autor(en): Detlef Pohl