Unklare Rechtslage bei Insolvenz eines Maklerpools

740px 535px

Was die hauptsächlichen Unterschiede zwischen einem Maklerpool und einem Maklerverbund sind, erläutert Karsten Allesch, Geschäftsführer der DEMV Deutscher Maklerverbund GmbH, in einem Exklusiv-Interview mit Versicherungsmagazin.

Welches sind die Hauptunterschiede zwischen einem Maklerverbund und einem Maklerpool?
Bei einem Maklerverbund hat der Makler direkte Courtagezusagen mit dem Versicherer, bei einem Maklerpool wird das Geschäft in fremden Namen bei den Versicherungen eingereicht. Daraus ergibt sich eine Vielzahl an Konsequenzen:

 

Maklerpool

Maklerverbund

Kundenbestand

Je nach rechtlicher Ausgestaltung der Maklerpools können erhebliche Probleme im Insolvenzfall auftreten.

Der Makler hat die vollen Rechte an seinem Kundenbestand und kann diesen ohne Zustimmung eines Dritten jederzeit veräußern.

 

Courtagezahlung

 

Die Auszahlung erfolgt durch den Maklerpool. Im Insolvenzfall ist der Makler Gläubiger und wartet auf die Auszahlung. Zudem entsteht über die Jahre der Zusammenarbeit ein erhebliches Klumpenrisiko, da bei dem Maklerpool Stornoreserve gebildet wird und dieser für die Auszahlung der Bestandspflege, sowie der Abschlusscourtage aus Dynamiken verantwortlich ist. Hier entsteht über Jahre häufig ein Anspruch in sechsstelliger Höhe gegenüber einem Unternehmen.

Die Auszahlung erfolgt durch solvente Versicherungsunternehmen. Zudem besteht der Anspruch gegenüber einer Vielzahl an Produktgebern, so dass kein Klumpenrisiko besteht.

 

Bestandspflege

 

Die Bestandspflege wird häufig unzuverlässig gezahlt. Der Makler hat kaum Möglichkeiten, dies zu kontrollieren.

 

Die Bestandspflege erfolgt direkt durch die Gesellschaft. Eine weitere Abrechnungsstelle, wie ein Maklerpool, existiert nicht. Das reduziert mögliche Fehler.

Außenwirkung

 

Das Versicherungsunternehmen druckt in die Versicherungspolicen im Regelfall den Namen des Geschäftspartners – also des Maklerpools. Teilweise wird auch gar kein Name in der Police genannt.

 

In der Police, die der Kunde zugeschickt bekommt, stehen die Kontaktdaten und die Firmierung des Maklers – nicht die des Maklerpools. In der Praxis betreut der Makler nicht alle Kunden gleich gut und teilweise sieht er den Kunden einige Jahre nicht. Sofern der Kunde Fragen zum Vertrag hat, ruft er beim Pool an, da dieser in der Police steht.

Sozialversicherungspflicht

 

Unklare Rechtslage: Immer wieder urteilen Sozialgerichte, dass bei der ausschließlichen Kooperation mit einem Maklerpool eine Scheinselbständigkeit vorliegt und der Makler sozialversicherungspflichtig ist.

Echte Selbständigkeit, da der Makler für mehrere Auftraggeber tätig ist.

 

Verwaltungsaufwand

 

Wenig Verwaltungsaufwand, da die Anträge an den Pool geschickt werden. Die Verträge und Dokumente werden automatisch in ein Verwaltungsprogramm eingespielt und die Ansprechpartner des Pools sind im Intranet hinterlegt.

Durch Direktvereinbarungen entsteht erhöhter Verwaltungsaufwand: Kunden- und Vertragsdaten, sowie die Dokumente müssen verwaltet werden und es gibt je Gesellschaft zahlreiche Ansprechpartner die sich zudem immer mal wieder ändern. Beim Deutschen Maklerverbund werden alle Daten automatisch in dem Maklerverwaltungsprogramm Professional works eingepflegt, so dass der Verwaltungsaufwand vergleichbar mit dem eines Pools ist.

Direkte Ansprechpartner

Der Makler wendet sich bei Vertragsfragen an den Pool. Dieser klärt diese mit dem Versicherer. Somit entsteht eine längere Bearbeitungszeit und nicht immer werden alle Fragen zeitnah beantwortet/nachgehalten. Das System impliziert eine hohe Fehlerquote.

Der Makler wendet sich direkt an die Ansprechpartner der Gesellschaften. Um nicht den Überblick zu verlieren, steuert der Makler alle Anfragen gesellschaftsübergreifend aus einer Oberfläche eines Maklerverwaltungsprogramms.

Erbfall

Individuelle vertragliche Regelung. Der Maklerpool zahlt den Erben meist für eine Übergangsfrist die Courtagen weiter, bis ein Käufer gefunden ist.

 

Der Maklerverbund sucht innerhalb der Maklergemeinschaft einen Käufer. Die Erben erhalten im Regelfall die Courtagen von den Produktgebern, bis der Verkauf erfolgt ist. Da juristisch kein Anspruch auf Weiterzahlung der Courtagen für die Erben besteht, sofern keine Sachkunde nachgewiesen werden kann, empfiehlt es sich, den Verkauf innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.

Insolvenzfall

Unklare Rechtslage, siehe Frage 4

Eindeutige Rechtslage

Direktvereinbarung über…

… einen Maklerpool: Dies wird immer mal wieder angeboten und der Makler bekommt eine direkte Courtagezusage mit allen rechtlichen Vorteilen. Nachteil: Mit der Verwaltung der Ansprechpartner und der Vertragsdaten wird er alleine gelassen.

… über einen Maklerverbund: Import aller Kunden- und Vertragsdaten, sowie der Dokumente über Schnittstellen. Der Makler muss dies nicht manuell machen oder die Importe selber durchführen. Dies wird über Schnittstellen durchgeführt.

Übertragung von Verträgen von einem Maklerpool zur Direktvereinbarung

Der Kunde muss schriftlich auf den Betreuungswechsel hingewiesen werden und ihm muss ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden, da bei einer Übertragung das Rechtsverhältnis auf den Versicherungsmakler übergeht. Die Kunden sind meist irritiert, ein solches Schreiben zu erhalten, da diesen der Maklerpool unbekannt ist. Zudem kann dieses Verfahren nur genutzt werden, wenn der Versicherer dem Code of Conduct beigetreten ist. Bei einer Übertragung mit allen Rechten und Pflichten werden dem Versicherungsmakler zwar auch die Stornoreserve übertragen, und es besteht ein Anspruch auf Courtagen aus Dynamiken, jedoch wird auch die Resthaftungssumme übertragen und der Makler haftet für die Gesamtcourtage, sprich auch für den Overhead, den der Pool erhalten hat. Bei einer einfachen Bestandsübertragung verbleibt die Stornoreserve, die Resthaftungssumme und der Anspruch von Courtagen aus Dynamiken bei dem Pool, und der Versicherungsmakler hat nur Anspruch auf die Bestandspflege.

Nicht notwendig.

Kündigung der…

… Poolvereinbarung. Individuelle vertragliche Regelung. Meist: Courtagen werden weiterhin vergütet. Teilweise: Abfindung im Sinne des § 89 b HGB.

 

… Direktvereinbarung: Alle Courtageansprüche aus den Vertragsverhältnissen gelten auch über die Kündigung der Courtagezusage hinaus. Allerdings können keine Neuanträge oder Bestandsübertragungen mehr eingereicht werden.

 

 

Warum hat Ihrer Meinung nach für einen Makler ein Maklerverbund durch sein Geschäftsmodell einer Einkaufsgenossenschaft gegenüber einem Maklerpool Vorteile?
Der Hauptvorteil liegt darin, dass der Makler Direktvereinbarung zu den Produktgebern hat und somit alle Rechte an dem Kundenbestand hat. Daraus ergeben sich eine Vielzahl an Vorteilen, die in der oberen Tabelle detailliert beschrieben sind: Rechte am Kundenbestand, Courtagezahlung, Außenwirkung, Insolvenzfall, direkte Ansprechpartner, Verkauf des Bestandes mit Übertragung der Verträge, Sozialversicherungsfreiheit.

Wo liegt der Vorteil direkter Courtagezusagen der Versicherer?
Die Versicherer kennen den Vertragspartner und haben weiterhin Zugang zu diesen. Dadurch kann direkt über Produkte, Highlights etc. informiert werden. Dennoch sparen die Versicherer viel Verwaltungsaufwand, sofern die Direktvereinbarungen über einen Maklerverbund geschlossen werden. Beispiele: Courtagezusagen sind ausverhandelt, Rahmenverträge und Rabattrahmen werden zentral mit dem Maklerverbund verhandelt, weniger Verwaltungsaufwand, da die Anträge über Vergleichsrechner dunkel übergeben werden etc.

Es gibt einen juristischen Streit, ob Maklerbestände vom Insolvenzverwalter verwertet werden dürfen, wenn ein Maklerpool pleitegeht. Die eine Seite sagt: Bei einer Insolvenz haften die vom Makler vermittelten Poolbestände kollektiv, da alle Makler mit ihrem Neugeschäft und Bestandsprovisionen für das Storno aller Pool-Verträge gemeinsam mit haften. Die andere Auffassung besagt: Da ein Maklerbestand lediglich verwaltet wird, könne der Bestand nur schwerlich dem Vermögen des Pools zugeordnet werden. Was stimmt denn nun? Oliver Pradetto, Gründer und Geschäftsführer des Maklerpools Blau direkt, meint, dass es wesentlich auf die konkreten Regelungen ankomme, die der Makler in seinem Kooperationsvertrag mit dem Pool vereinbare, ob der Bestand sicher sei. Stimmt das Ihrer Meinung nach?
Die unklare Rechtslage entsteht im Wesentlichen durch Wirtschaftstestate, die sich Maklerpools wie Fonds Finanz oder Blau direkt ausstellen lassen. Ob diese im Ernstfall greifen ist sehr zweifelhaft und wird beispielsweise von Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala (der von keinem für seine Rechtsauffassung bezahlt wird) klar beantwortet: Artikel Dr. Fiala

Die Frage ist doch, ob der Makler sich auf das Spiel einlassen möchte, ob er im Insolvenzfall noch weiterhin Courtagen erhält oder ob das Risiko, dass wenn etwas passiert, untragbar ist. Spielen wir gedanklich das Szenario einer Poolpleite durch und der Insolvenzverwalter erklärt die Wirtschaftstestate für nichtig: Zwar kann sich der Versicherungsmakler seinen Bestand mittels Maklerverträgen auf einen anderen Maklerpool oder in die Direktvereinbarung übertragen, doch dabei ist zu beachten, dass damit nur der Anspruch auf die Bestandspflege ab der nächsten Hauptfälligkeit übertragen wird. Dynamikcourtagen, die dem Abschlussvermittler zugerechnet werden, sowie die Stornoreserve bleiben beim Abschlussvermittler, sprich dem Maklerpool.

Kann der Makler in einer solchen Situation finanziell überleben, sein Büro und die Mitarbeiter bezahlen?
Das dies kein theoretisches Gebilde ist, zeigen Poolpleiten der vergangenen Jahre: Infinus Maklerpool, Hartmann Gruppe, ASG Assecuranz Service GmbH & Co. KG. Bei Infinus können wir bestätigen, dass eines unserer Mitglieder einen Teilbestand der VHV aus der Insolvenzmasse erworben hat.

Autor(en): Bernhard Rudolf

Alle Branche News