Was wir von der Schweiz lernen können

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Viele Menschen verbinden mit der Schweiz neben Schokolade, hohen Bergen, direkter Demokratie sowie Neutralität auch einen hohen Lebensstandard - so auch Wohlstand im Alter. Für diesen ist das Schweizer Vorsorgesystem verantwortlich.

1972 wurde in der Schweizer Verfassung das Drei-Säulen-Prinzip der Altersvorsorge verankert und die berufliche Vorsorge für obligatorisch erklärt. Umgesetzt wurde es dann 1985. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eingeführt, auf dem die zweite Säule basiert.

Drei-Säulensystem wie in Deutschland

Inzwischen zählt die berufliche Vorsorge der Schweiz zu den besten der Welt. Grundsätzlich beruht das Schweizer Vorsorgesystem - wie auch in Deutschland - auf drei Säulen: gesetzliche Rentenversicherung (1. Säule), berufliche Vorsorge (2. Säule) und private Vorsorge (3. Säule).

Die berufliche Vorsorge der Schweiz will neben der ersten Säule den Versicherten die Fortsetzung ihres bisherigen Lebensstandard ermöglichen. Das allgemeine Rentenniveau und insbesondere die Leistungen aus der zweiten Säule liegen in der Schweiz im Vergleich zu Deutschland jedoch auf einem deutlich höheren Niveau.

Fast alle Arbeitnehmer sind pflichtversichert

Zunächst ist dabei das Obligatorium in der zweiten Säule zu nennen. Das Obligatorium ist eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, Beiträge in die zweite Säule einzubezahlen, aus denen Mindestleistungen im Alter, im Todesfall und bei Invalidität finanziert werden. Obligatorisch – also pflichtversichert – sind fast alle Arbeitnehmer, die schon in der ersten Säule versichert sind. Nicht pflichtversichert sind lediglich Selbstständige, Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von bis zu drei Monaten oder Arbeitnehmende, die nur ein geringes Einkommen haben (2019: bis zu 21.330 Schweizer Franken). Die obligatorische Versicherung beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres.

Bis zum Erreichen des 24. Lebensjahres decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab. Ab dem Alter von 25 Jahren wird zusätzlich für die Altersrente angespart.

Die Pflichtbeiträge sind arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanziert und altersabhängig. Der Arbeitgeber muss mindestens so viel in die berufliche Vorsorgelösung einbezahlen wie seine Mitarbeitenden zusammen.

Den gesamten Artikel "Wie die Schweiz ein Vorbild sein kann" können Sie in der aktuelle Ausgabe von Versicherungsmagazin lesen. Entweder im PDF-Archiv oder im eMagazin.

Autor(en): Hans Wilhelm Zeidler

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