Auslegung des Bezugsrechts

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Wird im Lebensversicherungs-Antrag des Versicherungsnehmers unter der Rubrik „Bezugsrecht“ die gesetzliche Erbfolge im Fall des Todes angegeben, sind nur die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt.

Eine testamentarische Festsetzung der Bezugsberechtigten hat in diesem Fall keinerlei rechtliche Bedeutung mehr, da das Bezugsrecht eben zweifelsfrei nur die gesetzlichen Erben festgelegt hat.

Die testamentarischen Erben blieben vor dem Oberlandesgericht Köln mit ihrer Klage erfolglos.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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