Beratungsfehler: Kunde muss konkret werden

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Ein Kunde muss darlegen und beweisen, dass der Versicherungsmakler ihm nicht die passendste Versicherung empfohlen hat. Dazu muss er konkret bezeichnen, welchen Vertrag er bei korrekter Beratung geschlossen hätte. Dies gilt auch bei einer Verletzung der Dokumentationspflicht.

Ein Kunde bereute den Kauf einer ihm empfohlenen Rentenversicherung und forderte von seinem Makler die geleisteten Beiträge zurück. Zudem behauptete er, bei korrekter Beratung einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorgung (bAV) abgeschlossen zu haben.

Berufung blieb erfolglos

Das Landgericht Essen wies die Klage des Kunden ab. Die Berufung beim Oberlandesgericht Hamm blieb erfolglos. Der 20. Zivilsenat liefert im Wesentlichen folgende Begründung für sein Urteil. Behaupte der Maklerkunde, dass er bei fehlerfreier Beratung anstelle der ihm empfohlenen Rentenversicherung einen bAV-Vertrag abgeschlossen hätte, müsse der Kunde näher darlegen, welche konkrete Form der betrieblichen Altersversorgung  er bei zutreffender Beratung gewählt haben würde und wie sich seine wirtschaftliche Situation dann im Vergleich zu derjenigen dargestellt hätte, die angesichts des abgeschlossenen Vertrages tatsächlich besteht.

Denn zur Darlegung der Höhe des entstandenen Schadens sei unter diesen Umständen ein Vergleich zwischen der tatsächlichen und der hypothetisch bei anderer Beratung bestehenden Vermögenslage des Kunden erforderlich. Lege der Kunde die Höhe eines etwaigen Schadens nicht hinreichend dar, bleibe ihm der Schadensersatz versagt.

An einer Verletzung einer aus den §§ 60, 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) folgenden, für die Erbringung der Prämienzahlungen ursächlichen Beratungspflicht des Maklers fehle es, wenn der Kunde nicht darlege, welchen anderen Versicherungsvertrag er bei korrekter Beratung anstelle des von ihm tatsächlich gezeichneten abgeschlossen hätte.

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Autor(en): Jürgen Evers

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