Kfz-Versicherung: Auskunftsobliegenheit gilt nur für Versicherungsnehmer

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Der Versicherungsnehmer hatte in der Unfallschilderung ausdrücklich angegeben, dass sein Sohn ein abgestelltes Fahrzeug entwendet und damit einen Unfall mit Totalschaden verursacht hat. Hier muss der Versicherer die Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers gelten lassen.

Es war nicht erkennbar, dass der Versicherungsnehmer (oder sein Repräsentant) seine Aufklärungsobliegenheit  verletzt hat.

Dem Versicherungsnehmer kann das falsche Verhalten seines Sohnes nicht angerechnet werden, wenn das versicherte Kfz betrieblich genutzt wird und der Sohn sowie auch andere Angestellte Zugriff auf das Firmenfahrzeug haben.

Der Einwand des Versicherers auf Auskunftsobliegenheits-Verletzung wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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