Privathaftpflicht: Vorsatz beim Zündeln eines Kindes

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Hier spielte ein zwölfjähriges Kind mit Feuer, daraufhin brannte eine Gartenhütte nieder.

Der Versicherer (VR) verweigerte seine Eintrittspflicht, mit Hinweis auf den Schädigungsvorsatz des Kindes durch das Zündeln. Grundsätzlich kann bei einem zwölfjährigen Kind nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Tragweite seines Tuns genügend bekannt war, somit scheidet der Vorsatzgedanke zunächst aus.

Weiteres Indiz dafür war für das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe auch der vergebliche Löschversuch des Kindes, als es das Feuer an der Hütte bemerkte.

Das OLG verurteilte den VR zur Eintrittspflicht, da der Vorsatz ausgeschlossen wurde.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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