Problematische Türkeifahrt eines Maklerkunden

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Oft schon mussten Gerichte klären, ob es sich um einen Beratungsfehler handelt, wenn ein Kfz-Schaden im asiatischen Teil der Türkei nicht reguliert wird. Das Oberlandesgericht Hamm musste eine weitere Variante entscheiden.

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 15.1.2020 (Az. 20 U 198/19, r+s 8/2020, 446-447) musste ein Versicherer nicht für zwei Kaskoschäden von zusammen über 9.000 Euro aufkommen, die im asiatischen Teil der Türkei entstanden sein sollen.

Länderkennzeichen und Familienname als Indizien

Die Klägerin hatte versucht, den Schaden vom Autoversicherer mit dem Argument ersetzt zu bekommen, dass er ihr eine Grüne Versicherungskarte ausgestellt habe, in der das Länderkennzeichen Türkei enthalten und nicht durchgestrichen war. Außerdem hätte der Versicherer aufgrund des türkischen Namens erkennen müssen, dass im Sinne von § 6 Absatz 4 VVG ein Beratungsanlass besteht, wonach im asiatischen Teil der Türkei bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht.

Damit drang die Klägerin wie schon in der Vorinstanz nicht durch. Dafür gab es mehrere Gründe, die sich im Detail von älteren Fällen unterscheiden. In denen war schon ab und zu den betroffenen Versicherern eine Schadenersatzhaftung zugewiesen worden, wenn sie selbst oder ihren Vertretern erkennbar sein musste, dass ein türkischer Staatsbürger seine Autoversicherung möglicherweise auch in der Türkei und dort wiederum vielleicht nicht nur im versicherten europäischen Teil benötigt. So führt beispielsweise Roland Rixecker im VVG-Kommentar Römer/Langheid eine ganze Reihe solcher Urteile auf, die bis in die 1980er Jahre zurückreichen.

Makler statt Versicherer verantwortlich

Der wohl entscheidende Faktor war hier, dass die Autoversicherung durch einen Versicherungsmakler vermittelt worden war. Anscheinend war die Konstellation so, dass es sich um einen Untermakler eines Maklerbüros gehandelt hat, was aber am Sachverhalt zugunsten des Versicherers nichts änderte. Denn wird ein Versicherungsvertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt, hat er nach § 6 Absatz 6 VVG keine eigenen Beratungspflichten. Hier hätte sich die Klägerin wohl besser an den Makler gewendet und von diesem Schadenersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten verlangt.

Allerdings werden aus der Begründung weitere Details deutlich, wonach das Versicherungsunternehmen selbst dann nicht hätte zahlen müssen, wenn der Vertrag nicht von einem Versicherungsmakler vermittelt worden wäre. So wird ausgeführt, dass das Länderkürzel TR in der Grünen Versicherungskarte allein keineswegs bedeutet, dass der Versicherungsschutz pauschal auf die Türkei ausgedehnt worden ist.

Hinweise nicht beachtet

Vielmehr gab es einen ausdrücklichen Vermerk auf der Grünen Versicherungskarte, wonach der Versicherungsschutz für die Kaskoversicherung bedingungsgemäß auf Europa und zur Europäischen Union zählende Gebiete begrenzt bleibt – das Länderkürzel sollte nur verdeutlichen, dass in der Türkei ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies war aus der dem Gericht vorgelegten Grünen Versicherungskarte eindeutig zu erkennen. Insofern wies das OLG Hamm auch den Versuch zurück, aus einem Urteil des OLG Oldenburg einen Rückschluss auf eine Haftung des Versicherers für eine unklar formulierte Grüne Versicherungskarte zu ziehen – die Fälle seien schlicht nicht vergleichbar.

Selbst der türkische Name allein wäre nicht ausreichend gewesen, um ein Beratungsbedürfnis hinsichtlich der Leistungsbegrenzung der Kaskoversicherung anzunehmen. Denn die Klägerin besaß die deutsche Staatsbürgerschaft und hatte zusätzlich angegeben, bereits 1995 in Deutschland den Führerschein erworben zu haben. Deshalb seien keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen gewesen, dass die Klägerin oder ihr Ehemann konkret eine Urlaubsfahrt in die Türkei planten – schließlich wird die Mitführung der Grünen Versicherungskarte für sehr viele Urlaubsländer empfohlen. Da hätte die Klägerin schon konkret dem Versicherer gegenüber einen Hinweis geben müssen, dass sie in die Türkei fahren möchte, das aber wurde in dem Verfahren nicht behauptet.

Fazit: Maklerhaftung ist sehr ernst zu nehmen

Aus allen genannten Gründen dürfte es vermutlich auch schwer sein, den Makler auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, es sei denn, die Kundin hätte die Grüne Versicherungskarte über den Makler beantragt und dabei dem Makler Hinweise auf eine geplante Türkeireise gegeben. Dennoch zeigt der Fall einmal mehr, dass die Maklerhaftung sehr ernst zu nehmen ist. Makler tun gut daran, sich für solche Fälle gut zu organisieren und ihre Kommunikation mit den Kunden zu Fragen des Versicherungsschutzes sorgfältig zu dokumentieren.

Autor(en): Matthias Beenken

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