Versicherungsrecht: Was ist ein auffälliger Hinweis?

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Nach § 37 VVG hat der Versicherer die Pflicht, den Versicherungsnehmer über die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug der Erstprämie mit einem so genannten auffälligen Hinweis zu belehren.

Steht diese Belehrung nicht erkennbar auf der ersten Seite des Versicherungsscheins, muss dort zumindest ein fett gedruckter oder anderweitig hervorgehobener Vermerk auf später folgende Belehrungen auftauchen.

Eine Belehrung, die nur auf den Folgeseiten steht genügt jedoch trotz Fettschrift oder Ähnlichem nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg, da in Policen auch diverse andere - unter Umständen unwichtigere - Details hervorgehoben werden.

Das OLG stellte hier klare Anforderungen an die Kenntlichmachung der Versicherer.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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