Vollkaskoversicherung: Schaden durch Reifenwechsel

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Beim Versuch des Versicherungsnehmers (VN) einen klemmenden Reifen zu lockern, rüttelte dieser am Rad, so dass der Pkw vom Wagenheber rutschte und beschädigt wurde.

Der Versicherer (VR) lehnte die Leistungen unter Berufung auf nicht versicherte Betriebsschäden ab. Nach Ansicht des Landgerichts Augsburg liegt hier eindeutig ein klassischer Unfallschaden vor, der eine Einwirkung von außen bedingt. Ohne den Sturz vom Wagenheber hätte der Pkw keinen Schaden genommen. Dies bestätigte auch das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz.

Der VR wurde zur vollen Leistungspflicht verurteilt.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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