Wie weit reicht die informationelle Selbstbestimmung?

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Der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Versicherung verweigerte dem Versicherer die Freigabe, seine Gesundheitsdaten abzufragen. Als der Leistungsfall eintrat, konnte der Versicherer daraufhin die Daten nicht prüfen.

Der Versicherungsnehmer berief sich auf sein Geheimhaltungsinteresse und verweigerte die Herausgabe der Daten, verlangte aber dennoch die Versicherungsleistungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sah hier kein überlagertes Schutzinteresse des Versicherungsnehmers. Es bestätigte die Prüfungsinteressen des Versicherers.

Die Klage des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung blieb vor dem OLG erfolglos.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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