Haftungsdächer Kein Schlupfloch für 34f-Verweigerer
Marc Oehme
Seit Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine Gewerbeerlaubnis. Und durch den neuen § 34f GewO wurde für diese ein eigenständiger Erlaubnistatbestand geschaffen. Da stellt sich die Frage: Wie viele freie Vermittler lassen sich bei ihrer Industrie- und Handelskammer registrieren oder schlüpfen doch lieber unter ein Haftungsdach?