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Fiktive Schadenabrechnung

1. Begriff: Abrechnung aufgrund einer Schätzung bzw. Prognose ohne den Nachweis konkret angefallener Kosten gem. § 249 BGB.

2. Abrechnungsgrundlagen: Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten.

3. Kfz-Versicherung: Der zu ersetzende Schaden ist auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert beschränkt, sofern das Fahrzeug nach dem Unfallereignis nicht mindestens sechs Monate lang weitergenutzt wird. Die Umsatzsteuer ist bei fiktiver Schadenabrechnung nach dem Zweiten Schadenersatzänderungsgesetz vom 1.8.2002 nicht zu erstatten.

Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann

 

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