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Großrisikenrückstellung

1. Begriff: Rückstellung für (Groß-)Risiken gleicher Art, deren Ausgleich wegen des hohen Schadenpotenzials nicht im einzelnen Geschäftsjahr gefunden werden kann. Versicherungstechnischer Rückstellungsposten und damit auf der Passivseite der Bilanz eines Versicherungsunternehmens ausgewiesen.

2. Weitere Merkmale: Großrisiken weisen ein hohes Schadenmaximum auf, realisieren sich aber nur selten. In der Regel lässt sich für solche Risiken aufgrund ihres Schadenpotenzials kein Kollektiv bilden. Die Großrisikenrückstellung unterstützt deshalb den Risikoausgleich in der Zeit, indem sie eine Art Ansparrückstellung darstellt.

3. Rechtsgrundlage: § 341h HGB.

4. Abgrenzungen: § 30 I, II und IIa RechVersV konkretisiert die Rückstellungsbildung für die Produkthaftpflichtversicherung von Pharmarisiken, für die Sach- und Haftpflichtversicherung von Anlagen zur Erzeugung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie für die Versicherung von Terrorrisiken.

5. Behandlung in der internationalen Rechnungslegung: Gemäß dem International Accounting Standards Board (IASB) erfüllt die Großrisikenrückstellung nicht die Anforderungen an eine Schuld („Liability“). Die Ergebnisglättung mit Hilfe der Großrisikenrückstellung widerspricht dem Prinzip neutraler Informationen. In den IAS/IFRS wird allerdings die Möglichkeit des Ausweises eines separaten Postens im Eigenkapital eingeräumt (IFRS 4.BC93), der zum Ausgleich zukünftiger Gewinne oder Verluste dienen kann.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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