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Gründungsfinanzierung

1. Begriff: Eigenkapitalbeschaffung von Unternehmen in der Gründungsphase.

2. Merkmale: Die Gründungsfinanzierung ist von der Rechtsform des Versicherungsunternehmens abhängig. a) Aktiengesellschaften: Das gezeichnete Kapital wird von den Gründern, das sind die Aktionäre, aufgebracht und mit dem vereinbarten Teil und einem etwaigen Agio eingezahlt;
b) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG): Die Gründungsfinanzierung ist hier gem. § 178 und § 193 VAG gesetzlich vorgeschrieben. Die Existenz des VVaG beginnt mit der Aufbringung eines Gründungsstocks durch die Garanten, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Der Gründungsstock wird entweder bar eingezahlt oder in Solawechseln hinterlegt. Er dient der Finanzierung von Auszahlungen für materielle und immaterielle Anlaufinvestitionen sowie der Haftung im Fall von Verlusten. Sein Betrag ist in der Satzung des VVaG festgelegt. Der Gründungsstock wird von den Garanten entweder geschenkt oder (Regelfall) nach bestimmten Prinzipien zurückgezahlt. Die Tilgung darf erst beginnen, sobald etwa aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs abgeschrieben sind (§ 269 HGB). Die Mittel zur Tilgung sollen aus den Jahreseinnahmen stammen, wobei simultan zur Tilgung eine Verlustrücklage gebildet werden muss, um die Haftungsfunktion des Gründungsstocks zu erhalten. Die Gründungsfinanzierung des VVaG endet, wenn der Gründungsstock getilgt und durch eine Verlustrücklage in gleicher Höhe ersetzt wurde. Zusätzlich haben Versicherungsunternehmen bei der Gründung einen Organisationsfonds zu bilden, der der Finanzierung immaterieller Investitionen, dem Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes dient. –3. Untergrenze: Nach Solvency I bildete der Mindestgarantiefonds den Mindesteigenkapitalbetrag eines Versicherungsunternehmens im Gründungsstadium.

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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