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Kapitalrücklage

1. Begriff: Bestandteil des Eigenkapitals und damit ein Posten auf der Passivseite der Bilanz.

2. Merkmale: Von außen zugeführtes Kapital, das nicht gezeichnetes Kapital ist. Es handelt sich um a) das Agio bei der Ausgabe von Anteilen, Bezugsanteilen, Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte,
b) um den Betrag von Zuzahlungen, den die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, oder
c) um den Betrag von anderen Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital (§ 272 II HGB).

3. Gesetzliche Grundlagen: Gem. § 272 II HGB, §§ 232 und 237 V AktG und § 42 II S. 3 GmbHG gelten branchenabhängige Regelungen.

4. Besonderheiten in Versicherungsunternehmen: Gem. § 9 II Nr. 5 VAG wird auch der Organisationsfonds mit einem Vermerk in die Kapitalrücklage eingestellt.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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