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Kindererziehungszeiten

I. Gesetzliche Rentenversicherung (GRV): 1. Begriff: Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), die Erziehungspersonen als Ausgleich für die Betreuung eines Kindes rentensteigernd angerechnet werden.

2. Merkmale: Für jedes Kind, das nach dem 1.1.1992 geboren wurde, werden der Erziehungsperson die ersten 36 Monate nach der Geburt als Beitragszeiten gutgeschrieben. Für Geburten vor dem 1.1.1992 beträgt die Gutschrift 24 Monate.Die Beitragszeiten werden so mit Entgeltpunkten bewertet, als habe die Erziehungsperson während dieser Zeit ein Einkommen in Höhe des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erzielt. Ist die anspruchsberechtigte Person während der Kindererziehungszeit erwerbstätig, werden die Kindererziehungszeiten zusätzlich zu den zeitgleichen Beitragszeiten angerechnet. Für die Kindererziehungszeiten zahlt der Bund Beiträge.

II. Beamtenversorgung: 1. Begriff: Kriterium für die Bemessung des Ruhegehalts in der Beamtenversorgung.

2. Ausgestaltung und Bedeutung: Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind zunächst nur Zeiten, die der Beamte seit dem Tag seiner ersten Berufung im Beamtenverhältnis absolviert hat. Zeiten ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich keine ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Mit Wirkung vom 1.1.2002 wurde in der eigenständigen Beamtenversorgung ein Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetze) eingeführt: Für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder wird für jeden Monat der einem Beamten zurechenbaren Erziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag pro Kind für max. drei Jahre gewährt. Das Ruhegehalt erhöht sich daher für jeden Monat einer Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag, wobei die Höhe des Zuschlags dem in § 70 II S. 1 SGB VI bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts entspricht. Kindererziehungszeiten werden damit im eigenständigen Beamtenversorgungsrecht unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Rentenwerts monatlich zugeordnet und bei einer vollständigen dreijährigen Kindererziehungszeit wie eine dreijährige Beitragszeit eines Versicherten mit durchschnittlichem Einkommen bewertet. Bei einem aktuellen Rentenwert (alte Bundesländer ab 1.7.2014) von 28,61 Euro monatlicher Rente für ein Jahr Kindererziehung je Kind bewirken damit drei Jahre Kindererziehung zur Zeit einen Zuschlag von maximal 85,83 Euro (3 x aktueller Rentenwert). Für die Erziehung eines vor dem 1.1.1992 geborenen Kindes werden die Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer sonstigen erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Umfang von pauschal sechs Monaten, also wie ein halbes Dienstjahr mit vollen Bezügen, anerkannt.

3. Ausnahme: Der Kindererziehungszuschlag führt nur dann zu einer Erhöhung des Ruhegehalts, wenn der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht ist. Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher als das Ruhegehalt sein, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergibt.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen, Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer

 

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