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Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

1. Begriff: Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt von Beamten. Siehe als weitere Bemessungsgrundlage auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

2. Merkmale, Voraussetzungen und Einschränkungen: Für das Ruhegehalt sind nur die berücksichtigungsfähigen – sog. ruhegehaltfähigen – Dienstzeiten relevant. Diese sind in den Beamtenversorgungsgesetzen im Bund und in den Ländern (vgl. §§ 6 ff. BeamtVG des Bundes oder entsprechendes Landesrecht) abschließend normiert. Zum Kernbereich gehören die im Status als Beamter verbrachten Dienstzeiten; d.h. die in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auch auf Widerruf bzw. Probe geleisteten Zeiten sind immer ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Ebenfalls berücksichtigt werden die Zeiten im Wehr- oder Zivildienst sowie Zeiten einer dem Beamtenverhältnis unmittelbar vorausgegangenen förderlichen Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst. Weiter können Zeiten einer für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung (Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung) berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung einer Hochschulausbildung sind Veränderungen durch die Gesetzgeber – orientiert am Rentenrecht – eingetreten, wobei die Regelungen im Bund und in den Ländern nicht einheitlich ausgestaltet sind. Grundsätzlich können nur ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, die ab dem vollendeten 17. Lebensjahr geleistet wurden. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend ihres Anteils an der vollen Arbeitszeit ruhegehaltfähig. Zeiten einer Kindererziehung für Kinder, die nach 1992 geboren sind, werden nicht als ruhegehaltfähige Zeiten abgebildet. Sie werden – orientiert am Rentenrecht – über einen Kindererziehungszuschlag (vgl. §§ 50a ff. BeamtVG des Bundes oder entsprechendes Landesrecht) erfasst. Der Kindererziehungszuschlag wird für jeden Monat einer zuzuordnenden Kindererziehungszeit nach rentenrechtlichen Grundsätzen berechnet und erhöht das nach allgemeinen Grundsätzen errechnete Ruhegehalt – sofern der Höchstsatz nicht erreicht und die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nicht erfüllt sind.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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