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Kollisionshaftpflichtversicherung

1. Begriff: Versicherung der Haftung des Schiffseigners für durch ihn oder seine Besatzung verschuldete Schäden, die aus der Teilnahme am Schiffsverkehr entstehen. Dabei muss es zu keiner Kollision des versicherten Schiffs mit einem anderen Schiff oder z.B. mit Hafenanlagen kommen; auch Schäden durch falsches An- und Ablegen, Ankern oder Fernschäden durch Dünung oder Sog gehören dazu. Nicht zu den Kollisionsschäden gehören z.B. Schäden, die beim Be- und Entladen, der Aufnahme von Treibstoff oder mangelnder Fürsorge an der Ladung entstehen.

2. Rechtsgrundlagen: a) In der Seeschifffahrt haftet der Reeder für Schäden, die seine Besatzung im Dienst verschuldet hat, insbesondere auch für Schäden durch den Zusammenstoß von Schiffen (§§ 480, 570 ff. HGB). Die Höhe der Haftung ist nach dem Londoner Übereinkommen von 1976 beschränkt (§ 611 HGB); sie hängt von der Größe des Schiffs ab.
b) In der Binnenschifffahrt gelten ähnliche Regelungen (§§ 3–5 BinSchG).

3. Ausschlüsse: Personen- und Umweltschäden sowie Verlust und Beschädigung von Sachen, die sich an Bord befinden. Diese Risiken können durch Protection & Indemnity (P&I) versichert werden.

4. Deckungssumme: a) In der Seekaskoversicherung steht pro Reise eine Deckungssumme in Höhe der Kasko-Versicherungssumme separat für Kollisionsschäden zur Verfügung.
b) In der Flusskaskoversicherung wird die Deckungssumme besonders vereinbart.
c) Die englischen Bedingungen (Institute Clauses) sehen nur einen Ersatz von 75 % des Schadens vor; durch Zusatzvereinbarung oder P&I kann der Ersatzanspruch auf eine volle Deckung erweitert werden.
d) Die Deckungssumme kann durch eine Kollisions-Exzedenten-Versicherung (vgl. Nebeninteressenversicherung) oder P&I erhöht werden.

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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