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Oberstes Organ

Oberste Vertretung.

1. Begriff:
Organ im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) – neben dem Aufsichtsrat und dem Vorstand. Das Oberste Organ ist letztlich der Souverän im VVaG und besteht entweder aus allen Vereinsmitgliedern (Mitglieder) oder aus Mitgliedervertretern. In der Satzung des VVaG ist festgelegt, ob die Mitgliedervollversammlung oder die Mitgliedervertreterversammlung als Oberstes Organ gilt. Mindestens einmal jährlich muss der Vorstand das Oberste Organ zu einer Versammlung einberufen.

2. Aufgaben: Die Aufgaben des Obersten Organs entsprechen weitestgehend denen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG). Allerdings sind die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Vereinsmitglieder bzw. der Mitgliedervertreter im Obersten Organ eines VVaG umfangreicher als die der Aktionäre in der Hauptversammlung einer AG. Im Einzelnen bestimmt das Oberste Organ u.a. über a) die Wahl des Aufsichtsrats,
b) die Entlastung des Aufsichtsrats und Vorstands,
c) die Verwendung des Bilanzgewinns, ggf. die Feststellung des Jahresabschlusses,
d) die Gewährung von Genussrechten (§ 191 VAG),
e) Bestandsübertragungen (§ 200 VAG),
f) Satzungsänderungen (§ 195 VAG),
g) die Vereinsauflösung (§ 198 VAG).

3. Weitere Merkmale: Wenn satzungsgemäß nichts anderes vorgeschrieben ist, hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Anzahl der Versicherungsverträge, die Höhe der Versicherungssumme und/oder die Höhe der Beiträge werden nicht berücksichtigt.

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek

 

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