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Portabilität

Übertragbarkeit.

I. Betriebliche Altersversorgung (bAV): 1. Begriff: Möglichkeit, Versorgungsansprüche auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen.

2. Rechtliche Regelungen: Grundsätzlich handelt es sich nach § 4 BetrAVG um eine Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB, laufende Versorgungsleistungen und unverfallbare Anwartschaften auf einen Dritten zu übertragen. Im Einvernehmen des ehemaligen Arbeitgebers mit dem neuen Arbeitgeber und mit dem Arbeitnehmer (dreiseitiger Vertrag) können aber die Zusage auf eine bAV übernommen und der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übergehen, der eine wertgleiche Versorgungszusage erteilt. Darüber hinausgehend haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung des Übertragungswerts, wenn die Versorgung über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zugesagt wurde und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Geregelt ist somit die Schuldübernahme in Sinne der §§ 414, 415 BGB sowie die Übertragung des Übertragungswerts. § 4 BetrAVG findet keine Anwendung auf den Schuldbeitritt, den Wechsel des Durchführungswegs, den Betriebsübergang und die Gesamtrechtsnachfolge. Der Rechtsanspruch auf Portabilität gilt gem. § 30b BetrAVG nur für Versorgungszusagen ab dem 1.1.2005 und nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ziel ist, dass ein Arbeitnehmer am Ende seines Berufslebens nicht über eine Vielzahl kleiner Betriebsrenten verfügt, weil er in seinem Berufsleben mehrmals nach Erreichen der Unverfallbarkeit den Arbeitgeber gewechselt hat.

II. Private Krankenversicherung (PKV): 1. Begriff: Möglichkeit der Übertragung von Alterungsrückstellungen von einem alten auf einen neuen Tarif oder von einem alten auf einen neuen Krankenversicherer.

2. Rechtslage: a) Gem. § 204 I S. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer im Fall eines Tarifwechsels bei seinem Krankenversicherer die Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung verlangen. Innerhalb eines Versicherers ist damit die Portabilität der kalkulierten Alterungsrückstellung vorgesehen.
b) Davon zu unterscheiden ist die Regelung, die für bestehende Krankheitskostenversicherungen im Fall eines Wechsels des Krankenversicherers seit dem 1.1.2009 gilt. Gem. § 204 I S. 2 VVG ist dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Anbieter die kalkulierte Alterungsrückstellung mitzugeben, die dem Basistarif entspricht. Hierbei handelt es sich um einen Übertragungswert, der als eigene Leistung in Tarife einkalkuliert wird, und damit i.e.S. um keine Portabilität der Alterungsrückstellung.

3. Theoretische Modelle zur Portabilität: In der Wissenschaft werden unterschiedliche Modelle der Mitgabe von Alterungsrückstellungen diskutiert. Als problematisch wird dabei häufig eine mögliche Antiselektion (Adverse Selektion) zulasten der im Tarif zurückbleibenden Versicherten hervorgehoben. Modelle zur Mitgabe von prospektiven Alterungsrückstellungen, die sich am Gesundheitszustand des Wechslers orientieren, scheitern bisher an der praktischen Umsetzbarkeit.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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