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Positivliste

1. Begriff: Im Gesundheitswesen Liste von Produkten oder Diensten, die von der Krankenversicherung erstattet werden. Meistens bezieht sich eine Positivliste auf Arzneimittel.

2. Aufgaben: Während bei der Zulassung von Arzneimitteln durch die zuständigen Behörden (Deutschland: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz: BfArM; Europa: European Medicines Agency, kurz: EMEA) Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit Kriterien sind, sollen bei der Auswahl zur Aufnahme in eine Positivliste Bedarf, Nutzen und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden. In den meisten europäischen Staaten ist die Aufnahme in eine Positivliste Voraussetzung für die Kostenerstattung. In Deutschland haben im Regelfall die GKV-Versicherten auf jedes zugelassene neue Arzneimittel einen sofortigen Leistungsanspruch. Die zwei Mal (1992 und 1999) vom Deutschen Bundestag beschlossene Einrichtung einer Positivliste für Arzneimittel wurde jeweils später wieder (1995 bzw. 2003) nach Protesten der pharmazeutischen Hersteller vom Gesetzgeber gestrichen.

3. Wirkungen: Positivlisten schränken die Verordnungsfähigkeit und damit die Therapiefreiheit des Arztes ein. Für die Krankenversicherungsträger können sie insbesondere zu niedrigeren Preisen für neue, patentgeschützte Arzneimittel führen und insoweit Beiträge zur Kostendämpfung leisten.

4. Abgrenzungen: Anstelle einer Positivliste bestehen in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mehrere Negativlisten, die vom Gesetzgeber oder dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Begrenzung des Leistungskatalogs der Krankenkassen in Bezug auf Arzneimittel erlassen wurden. Im Bereich der Hilfsmittel bestehen sowohl in der GKV mit dem Hilfsmittelverzeichnis als auch teilweise in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit abschließenden Hilfsmittelkatalogen Positivlisten.

Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem

 

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