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Ruhestand

1. Begriff: Lebenszeit des Beamten, in der er aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist und als Versorgungsempfänger Bezüge erhält.

2. Voraussetzungen und Dauer: Der Eintritt in den Ruhestand kann aufgrund verschiedener Ursachen erfolgen, z.B. Erreichen der allgemeinen oder besonderen à Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung. Der Ruhestand erstreckt sich bis zum Ableben des Beamten.

3. Weitere Merkmale: Mit Beginn des Ruhestands entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt jeweils zum Ende des Monats, um eine klare Abrechnungsperiode zu haben. So lautet der entsprechende Passus bei den Bundesbeamten: „Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. (aufwachsend auf das 67.) Lebensjahr vollendet hat.“ In den entsprechenden Landesbeamtengesetzen findet sich dieser Passus meist wortgleich wieder. Im Ruhestand besteht weiterhin ein Anspruch auf Alimentation (Alimentationsprinzip), dann in Form der sog. Versorgungsbezüge. Weiterhin gilt das Disziplinarrecht für Beamte im Ruhestand fort. Gelegentlich führen Beamte auch ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand) fort. Wegen des fortdauernden Sonderstatusverhältnisses des Beamten im Ruhestand haben der Ruhestandsbeamte und auch die Hinterbliebenen bestimmte Pflichten. So sind sie verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse die Verlegung des Wohnsitzes, den Bezug und die Veränderung von Einkünften, die Witwe/der Witwer auch die Wiederverheiratung sowie die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzuzeigen (weitere Details siehe in §§ 62 ff. BeamtVG).

4. Einstweiliger Ruhestand: Eine besondere Form des Ruhestands betrifft den sog. einstweiligen Ruhestand. So können z.B. nach den für den Bund geltenden Regelungen Beamte auf Lebenszeit, wenn es sich um sog. politische Beamte handelt, jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Alterssicherung für Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, ist gesondert geregelt und umfasst neben der „normalen“ Alterssicherung u.U. auch die Gewährung von Übergangsgeldern vor Eintritt in den endgültigen Ruhestand.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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