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Dienstunfähigkeit

1. Begriff: Dauerhafte Unfähigkeit des Beamten (auch: Soldaten und Richter) zur Erfüllung der Dienstpflichten.

2. Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Neben dem regulären Fall des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Altersgrenzen, die im Bund und in den Ländern heute nicht mehr einheitlich festgelegt werden und unterschiedlich ausgestaltet sind, kann ein Eintritt in den Ruhestand auch wegen Dienstunfähigkeit und – auf Antrag – wegen Schwerbehinderung erfolgen. Ein Beamter auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) ist. Die Dienstfähigkeit bzw. die Dienstunfähigkeit kann auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten oder auf Antrag des Beamten festgestellt werden. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb von weiteren sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit wieder erwirbt. Die Regelungen zur Dienstunfähigkeit sind damit mit der vollständigen Erwerbsunfähigkeit bzw. der vollen Erwerbsminderung vergleichbar.

3. Exkurs – Eintritt in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung: Beamte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % können frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand treten. Die Einzelheiten sind im Bund und in den Ländern heute (mit September 2006 beginnend) nicht mehr einheitlich festgelegt. Unterschiede gibt es hinsichtlich der Antragsgrenzen, der Überleitungs- und Abschlagsregelungen. Die besondere Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderung löst – wie in allen anderen Fällen eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand – die Regelungsmechanik des Versorgungsabschlags aus: Pro Jahr des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand, d.h. vor Erreichen der maßgeblichen gesetzlich geregelten Altersgrenze, wird ein Versorgungsabschlag von 3,6 % auf das Ruhegehalt angewendet. Bei einem Eintritt von Schwerbehinderten in den Ruhestand wird ein Versorgungsabschlag nur von dem frühestmöglichen Beginn, der Vollendung des 60. Lebensjahres, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres berechnet. Im Bund und in den Ländern kann der anerkannte schwerbehinderte Beamte mit jeweils unterschiedlichen Übergangsregelungen ab dem vollendeten 63. bis 65. Lebensjahr abschlagsfrei in den Ruhestand eintreten.

4. Höhe des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit: Hinsichtlich der Höhe des Ruhegehalts gilt bei einem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Wesentlichen Folgendes: Die bis dahin erworbenen ruhegehaltfähigen Dienstjahre werden addiert (vgl. auch ruhegehaltfähige Dienstzeiten). Dazu tritt die sog. Zurechnungszeit, die vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu zwei Dritteln angerechnet wird. Diese Zurechnungszeit ergänzt die tatsächlich geleistete Dienstzeit. Beide Zeiten werden addiert und nach den grundlegenden Regelungen für den Ruhegehaltssatz zur Anwendung gebracht. Da der dienstunfähige Beamte vor Erreichen der für ihn maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, werden Versorgungsabschläge nach der allgemeinen Systematik fällig. Dabei gilt ein Satz von 3,6 % p.a., gedeckelt durch einen Höchstversorgungsabschlag in Höhe von 10,8 % (max. drei Jahre). Dieser Versorgungsabschlag wird auf das ermittelte Ruhegehalt zur Anwendung gebracht. Als Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass dienstunfähige Beamte dann keinen Versorgungsabschlag hinzunehmen haben, wenn sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres dienstunfähig werden. Die Regelungen zur Dienstunfähigkeit gelten unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze.

5. Begrenzte Dienstfähigkeit: Ein gesondertes Institut ist im Beamtenrecht die begrenzte Dienstfähigkeit. Nach der Einführung eines Instituts der Teildienstfähigkeit in das Statusrecht der Beamten wurde mit zeitlicher Verzögerung die begrenzte Dienstfähigkeit in das Besoldungsrecht eingeführt. Eine begrenzte Dienstfähigkeit lag vor, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amts seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen konnte. Inzwischen wurde die Regelung im Bund und in einigen Ländern erweitert und ermöglicht die Gewährung eines Zuschlags auch in Fällen, in denen die Dienstfähigkeit um mindestens 20 % herabgesetzt ist. Ist diese Voraussetzung gegeben, wird der Beamte nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er bleibt vielmehr im aktiven Dienst und erhält mindestens Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts, das gewährt worden wäre, wenn er in den Ruhestand versetzt worden wäre. Letztlich ist die Besoldung damit so hoch, wie die „fiktive Versorgung bei Dienstunfähigkeit“. Darüber hinaus ist es dem Dienstherrn unbenommen, entsprechende Zuschläge zu gewähren, um die Attraktivität der begrenzten Dienstfähigkeit zu erhöhen. Von dieser Regelung haben bis auf wenige Ausnahmen alle Gesetzgeber (Beamtenversorgungsgesetze) Gebrauch gemacht. Die Höhe des Zuschlags ist dabei im Bund und in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet und reicht von einem nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag i.H.v. 5 % der Dienstbezüge bis hin zu einem Zuschlag i.H.v. 10 % und einem zusätzlichen Festbetrag, teilweise gestaffelt nach Besoldungsgruppen. 

 

 

 

 

 

 

 

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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