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Verlustrücklage

1. Begriff: Teil der Gewinnrücklagen im Eigenkapital bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG). Auch Reservefonds genannt.

2. Hintergrund: § 37 VAG schreibt die Bildung einer Verlustrücklage für VVaG vor. Die Verlustrücklage dient zur Deckung außergewöhnlicher Verluste. Die Satzung der jeweiligen VVaG muss den Mindestbetrag der Verlustrücklage und die jährliche Zuführung festlegen.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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