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Versicherungsanlageprodukt

1. Begriff: Nach den identischen Legaldefinitionen in Art. 2 I Nr. 17 IDD (Insurance Mediation Directive, siehe EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)) und in Art. 4 der Verordnung (EU) 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageproduckte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail And Insurance-based Investment Products, kurz: PRIIP) ist ein Versicherungsanlageprodukt ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist. Ausgenommen davon sind u.a. die in Anlage 1 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Nicht-Lebensversicherungsprodukte, Risikolebensversicherungen oder Arbeitsunfähigkeitsversicherungen sowie anerkannte Altersvorsorgeprodukte. Mithin fallen nicht nur fondsgebundene Lebensversicherungen, sondern auch Kapitallebensversicherungen unter diesen Begriff.

2. Zukünftige besondere Auswirkungen nach Geltung der PRIIP-Verordnung und Umsetzung der IDD: Nach der ab dem 31.12.2016 unmittelbar geltenden PRIIP-Verordnung sind Personen, die über Versicherungsanlageprodukte beraten oder diese verkaufen, verpflichtet, Kleinanlegern rechtzeitig vor dem Abschluss einer Transaktion das entsprechende Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen (wegen der Einzelheiten vgl. unter Packaged Retail And Insurance-Based Investment Products). Die bis zum Ablauf des 22.2.2018 in deutsches Recht umzusetzende IDD regelt in Art. 26 bis Art. 30 zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. So enthält etwa Art. 29 IDD besondere Informationspflichten, z.B. über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und über sämtliche Kosten und verbundene Gebühren sowie über die Erteilung von Warnhinweisen bez. der Risiken vorgeschlagener Anlagestrategien oder Versicherungsanlageprodukte etc.. Nach Art. 30 I IDD ist der Versicherungsvermittler bzw. das vermittelnde Versicherungsunternehmen, der/das Kunden über Versicherungsanlageprodukte berät, gehalten, sich von dem Kunden Informationen über a) dessen Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp,
b) seine finanziellen Verhältnisse und
c) dessen Anlageziele zu beschaffen, um dem Kunden ein für ihn geeignetes, seiner Risikotoleranz entsprechendes Versicherungsanlageprodukt zu empfehlen. Vergleichbare Pflichten für Vermittler und vermittelnde Versicherungsunternehmen sollen nach Art. 30 II IDD von den Mitgliedstaaten auch für den reinen Verkauf von Versicherungsanlageprodukten – ohne Beratung – vorgeschrieben werden.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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