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Versicherungslexikon

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Versicherungsfreiheit

1. Begriff: Abwesenheit einer Versicherungspflicht von natürlichen oder juristischen Personen. Von besonderer Bedeutung ist die Versicherungsfreiheit von natürlichen Personen gegenüber Trägern der Sozialversicherung.

2. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV): In der GRV gilt Versicherungsfreiheit nach §§ 5f. SGB VI insbesondere für a) Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, auf die sich die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt,
b) Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist,
c) Bezieher von Altersrenten sowie
d) bestimmte Gruppen von Selbstständigen.

3. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): In der GKV gilt Versicherungsfreiheit nach §§ 6, 7 und 8 SGB V v.a. für a) Arbeiter und Angestellte, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt,
b) Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
c) Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende ihrer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
d) Personen, die nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Personen mit Versicherungsfreiheit können über die Art der Krankenversicherung frei entscheiden und sich entweder in der privaten Krankenversicherung (PKV) oder freiwillig in der GKV versichern lassen.

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer

 

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