D&O-Versicherung: Noch juristische Unklarheiten beim Thema Selbstbehalt

Der Gesetzgeber führte mit dem Vorstandsvergütungsgesetz für die Vorstände von Aktiengesellschaften in Deutschland einen Selbstbehalt bei Director’s and Officer’s (D&O)-Policen ein. Offenbar gibt es noch juristische Unklarheiten, wie ein Presse-Round-Table des Industrieversicherers ACE Deutschland am 15. September 2010 in Frankfurt am Main zeigte.

Am 5. August 2009 trat das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG), das das Aktiengesetz modifiziert, in Kraft. Seit 1. Juli 2010 gilt diese Verpflichtung auch für Altverträge. Dadurch wurden Aktiengesellschaften verpflichtet, bei D&O-Versicherungen einen Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der jährlichen Festvergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen. Dass die Vorstände selbst in Haftung genommen werden, ist politisch gewollt, um auf die Bankenkrise zu reagieren. Der Gesetzgeber wünscht also eine Verhaltensänderung der Manager.

Laut Experten ist die gesetzliche Bestimmung zum Selbstbehalt unklar
Jedoch stellt sich dabei die Frage, formuliert in der Runde von Dr. Rebecca-Julia Koch von der Kleist Versicherungsmakler GmbH, Münster, wie man jemanden steuern kann, der unwissentlich eine Pflichtverletzung begeht, denn D&O-Versicherungen schließen wissentliche Pflichtverletzungen grundsätzlich aus. Dr. Tanja Schramm, Rechtsanwältin bei Noerr LLP Düsseldorf, war der Meinung, dass die neue gesetzliche Bestimmung zum Selbstbehalt unklar sei und viele mit dieser Regelung im Zusammenhang stehende juristische Fragen noch nicht eindeutig beantwortet werden können. Es bleibe abzuwarten, wie die Gerichte mit dem Pflichtselbstbehalt umgehen.

Selbstbehalt der Vorstände kann aber versichert werden
Die übereinstimmende Meinung der Diskussionsrunde, hochkarätig mit Juristen und Experten besetzt, war, dass der Selbstbehalt der Vorstände versichert werden kann. „Diese Versicherbarkeit sollte nicht in Frage gestellt werden“, meinte Jana Hofmeister, Senior Underwriter Financial Lines bei ACE. Den Selbstbehalt zu ignorieren, sei sowohl für den Vermittler als auch für die betroffenen Vorstände der falsche Weg. Markus English, ACE-Manager Financial Lines, sagte, dass der Selbstbehalt kraft Gesetzes gelte, auch wenn in den D&O-Verträgen nichts von einem Selbstbehalt stehe. Auch Marcel Roeder von Aon Jauch & Hübener war sich sicher: „Spätestens im Schadenfall muss der Selbstbehalt in den Vertrag eingelesen werden.“

Bild: Jan von Broeckel, ©

Autor(en): Bernhard Rudolf

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