Weiterbildung: So machen Sie alles richtig

740px 535px

Seit Februar dieses Jahres gelten die neuen Anforderungen der IDD an die laufende Weiterbildung im Versicherungsvertrieb. Obwohl sich laut Brancheninitiative "Gut beraten" die Zahl der absolvierten Weiterbildungen positiv entwickelt, gibt es offenbar dennoch Erklärungsbedarf, wie die Going Public Akademie für Finanzberatung aufgrund von zahlreichen Anfragen festgestellt hat.

 Ende September 2018 verfügten 156.966 vertrieblich Tätige über ein "Gut beraten"-Konto, auf dem absolvierte Weiterbildungen gutgeschrieben werden können. Offenbar verhilft die IDD der Brancheninitiative zu einem nicht unerheblichen Aufschwung, da sich der Kreis der vertrieblich Tätigen, die sich weiterbilden müssen, deutlich erweitert hat. Wie  Katharina Höhn, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV), mitteilte, erarbeiteten sich die Teilnehmer an der Brancheninitiative zwischen Juli und September 2018 fast 1,1 Millionen Stunden Bildungszeit. "Das entspricht durchschnittlich fast sieben Stunden Bildungszeit pro vertrieblich Tätigem im dritten Quartal oder 13,5 Stunden seit Anfang 2018 – gleichgültig wie lange er sich bereits im Rahmen von Gut beraten weiterbildet", erläuterte Höhn.

Wer muss sich permanent weiterbilden?

Doch trotz dieser offensichtlich guten Bilanz stehen Vermittler vor vielen offenen Fragen, die Going Public gesammelt und entsprechende Antworten in einer Pressemeldung veröffentlich hat. Viele Unklarheiten gibt es laut Vorstand Frank Rottenbacher bei der Frage, wer konkret Weiterbildungen absolvieren muss. "Alle im Versicherungsvertrieb fallen unter die Weiterbildungspflicht", betont er. "Das sind nach neuer Definition Versicherungsmakler und -vertreter, Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvermittler und deren unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten."

Auch Mitarbeiter in der Vertragsverwaltung und Schadenbearbeitung – übrigens auch Angestellte von Versicherern in diesen Funktionen - fallen unter die Pflicht, sich 15 Stunden pro Kalenderjahr weiterzubilden. Eine Anforderung, die bereits 2018 in vollem Umfang zu erfüllen ist. Nur Mitarbeiter, die mit rein internen Büroarbeiten befasst sind, sind von der Weiterbildungspflicht ausgeschlossen. Solche Abgrenzungsfragen müssen in der nächsten Zeit noch geklärt werden, wie Rottenbacher betont. Fest stehe, dass es ein weit verbreiteter Irrtum ist, nur Mitarbeiter mit direktem Kundenkontakt würden unter die IDD-Regelungen fallen.

Nur ganz wenige Ausnahmen

Führungskräfte von Vermittler- und Versicherungsunternehmen müssen immer dann die volle 15-Stunden-Pflicht erfüllen, wenn ihre Tätigkeiten mit dem Versicherungsvertrieb zu tun hat. Eine Delegation ist in dem Fall nicht möglich. Vertriebsmitarbeiter können sich andererseits nicht darauf berufen, dass sie von Führungskräften angeleitet werden, die sich ihrerseits regelmäßig weiterbilden. Von ihrer eigenen Weiterbildungspflicht kann sie niemand entbinden. Selbst für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte gibt es keine Ausnahmen, so Rottenbacher. Diese betreffen lediglich produktakzessorische Vermittler, die Versicherungen neben ihrer Haupttätigkeit anbieten, und Annex-Vermittler, also nebenberuflich Tätige. Während erstere sich über "geeignete Maßnahmen" qualifizieren müssen, ohne an die 15-Stunden-Pflicht gebunden zu sein, sind die Nebenberuflichen ganz davon befreit.

"Gut beraten" ist keine Pflicht

Problematisch ist die Regelung, dass selbst dann volle 15 Stunden gelernt werden müssen, wenn jemand im Laufe des Jahres nach Krankheit oder Elternzeit in den Job zurückkehrt. Nur wer ein ganzes Jahr abwesend war, braucht für dieses Jahr keinen Nachweis erbringen. "Im Gespräch ist zudem eine Regelung dahingehend, dass jemand, der erst im Dezember seine Vermittlertätigkeit wieder aufnimmt, von der Weiterbildungspflicht in dem betreffenden Jahr entbunden ist", erklärt der Going Public-Vorstand. Auch, wer im fraglichen Jahr seine Sachkundeprüfung abgelegt hat, ist auf der sicheren Seite. Hinweise zu Sachkunde- und Zertifikatsausbildungen finden Interessenten unter anderem hier.

Die Teilnahme an "Gut beraten", betont er, ist keine Pflicht. Die Initiative werde im Gesetz und in der Verordnung nicht genannt; zudem kenne der Gesetzgeber keine Punkte, sondern nur Stunden. Weiterbildungsanbieter bescheinigen dies in der Regel kostenlos, aber auch Produktgeber und Arbeitgeber kommen dafür in Betracht, da eine "betriebsinterne" Durchführung der Weiterbildung explizit erlaubt sei. "Gut beraten" sammele die Leistungsbestätigungen der dort meldenden Bildungsdienstleister und erleichtere so gegebenenfalls die Übersicht. Weiterbildungspunkte aus der Zeit vor 2018 können nicht für die 15-Stunden-Pflicht herangezogen werden.

Weiterbildungen müssen nicht aktiv nachgewiesen werden, sondern nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde. Im Gespräch sind regelmäßige Routinekontrollen und anlassbezogene Prüfungen. "Auf jeden Fall sollten Bescheinigungen der Weiterbildungsanbieter gesammelt und getrennt nach Kalenderjahr abgelegt werden", rät Rottenbacher.

Autor(en): Elke Pohl

Zum Themenspecial "IDD"

 

Alle Branche News