Grundsätzlich unterscheiden sich die Pflichten der Versicherers (VR) bezüglich Mitteilungen an Agenten beziehungsweise Maklern. Ist jedoch im Einzelfall ein Makler derart mit einem VR verbunden, dass er einem Agenten gleichzustellen ist, so hat er die gleichen Rechte auf Stornogefahrmitteilungen.
Der VR hatte dem Makler in vorliegendem Fall auf dem einfachen Postweg eine Stornogefahrmitteilung gesendet, deren Zugang der Makler bestritten hatte. Aus diesem Grunde berief sich der Makler darauf, dass er keine Courtagevorschüsse zurückzuzahlen hätte wegen mangelnder VR-Information.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) trifft den VR hier keine Nachweispflicht für Zustellung solcher Informationen, da die Courtage im Allgemeinen das Schicksal der Prämie teilt.
Der Makler wurde vom BGH zur Courtagerückzahlung an den VR verurteilt.
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert