Wenn ein wissentlicher Pflichtverstoß vorliegt

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In den Bedingungen der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (VSH) werden Schäden durch "wissentliche Pflichtverletzungen" grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Versicherer (VR) hat im Schadenfall jedoch die Beweispflicht. Das heißt, er muss darlegen können, dass der Versicherungsnehmer (VN) die verletzte Pflicht kannte.

Die Unterstellung eines bedingten Vorsatzes oder einer fahrlässigen Unkenntnis des VN reichen nicht aus, diesem Leistungen zu verweigern.

Das Oberlandesgericht Köln entschied hier zugunsten des VN und verpflichtete den VR zur Leistung.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/49) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

 

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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