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Bundesverbände der Krankenkassen

1. Begriff: (Freiwilliger) Zusammenschluss von Krankenkassen, um ihre Interessen zu bündeln.

2. Aktuelle Entwicklungen: Bis zum 31.12.2008 waren die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gleichzeitig Spitzenverbände nach § 213 SGB V, denen besondere Aufgaben zugewiesen waren. Dazu gehörten die Bundesverbände der Allgemeinen Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen sowie die Knappschaft (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS)). Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde festgelegt, dass die Krankenkassen nur noch einen Spitzenverband Bund der Krankenkassen (als Körperschaft des öffentlichen Rechts) zu bilden haben. Dieser „GKV-Spitzenverband“ übernimmt seit dem 1.7.2008 die gesetzlichen (wettbewerbsneutralen) Aufgaben der heutigen Spitzenverbände. Die heutigen Verbände der Krankenkassen wurden kraft Gesetzes (§ 212 SGB V) zu Gesellschaften bürgerlichen Rechts erklärt. Sie müssen sich nun auf Dienstleistungen für die Mitglieder konzentrieren, die zum 1.1.2009 Gesellschafter der einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden konnten.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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