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Versicherungslexikon

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Forderungen gegenüber Versicherungsnehmern

1. Begriff: Versicherungstechnischer Aktivposten innerhalb der Bilanz eines Versicherungsunternehmens, der u.a. und insbesondere handelsrechtlich bestehende Forderungen auf zukünftig fällig werdende Beiträge („noch nicht fällige Ansprüche“) zum Gegenstand hat. Zwar kann sich der Versicherungsnehmer den Forderungen noch durch Beitragsfreistellung entziehen; die Forderungen gegenüber Versicherungsnehmern gelten aber dennoch entsprechend einer besonderen vertraglichen Vereinbarung als (nicht einklagbares) Entgelt für bereits erfüllte Teile der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers, insbesondere für dessen Aktivitäten bei Vertragsabschluss. Handelsrechtlich bestehende Forderungen auf zukünftig fällig werdende Beiträge werden bei Lebensversicherern in einem gesonderten Unterposten ausgewiesen (§ 15 RechVersV).

2. Berechnung: Der Wert entspricht dem versicherungsmathematisch berechneten Barwert der zukünftigen, noch nicht fälligen Beiträge, soweit sie auf den bereits erfüllten Teil der Verpflichtungen entfallen. Er ist auf die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für diesen Teil der bereits erfüllten Verpflichtungen begrenzt. Aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen besteht eine weitere Begrenzung im Rahmen des Höchstzillmersatzes (Zillmern). Der Wert wird meistens in Höhe einer sich sonst rechnerisch ergebenden negativen Deckungsrückstellung bestimmt bzw. stellt den Unterschied zwischen der sich rechnerisch ergebenden Deckungsrückstellung und der wegen Anhebung auf den Rückkaufswert tatsächlich angesetzten Deckungsrückstellung dar.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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