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Schulmedizin

Wissenschafts- und evidenzbasierte Medizin.

1. Begriff:
Umgangssprachlicher Ausdruck für die allgemein anerkannte und an den medizinischen Hochschulen nach wissenschaftlichen Grundsätzen gelehrte Medizin im Sinne einer angewandten Naturwissenschaft.

2. Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Die Leistungspflicht der GKV ist auf den Leistungskatalog gem. § 11 SGB V beschränkt. Dabei basieren i.d.R. alle Leistungen auf einer wissenschafts- und evidenzbasierten Medizin (Schulmedizin), wobei nach § 2 I S. 1 SGB V nicht schulmedizinische Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtung als Leistungen der GKV nicht ausgeschlossen sind. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem Urteil vom 6.12.2005 (Az. 1 BVR 347/98) entschieden, dass die GKV bei Schwerkranken – sofern die Schulmedizin keine Therapiemöglichkeit mehr sieht – auch nicht schulmedizinische Heilmethoden außerhalb ihres Leistungskatalogs bezahlen muss, wenn diese eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht“ auf Heilung und Besserung bieten.

3. Leistungspflicht in der privaten Krankenversicherung (PKV): In der PKV leistet der Versicherer im vertraglichen Umfang für medizinische Leistungen, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus erstattet sie – sofern tariflich vereinbart – alternative Behandlungsmethoden (alternative Medizin oder alternative Arzneimittel), wenn sie sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben wie schulmedizinische Methoden oder wenn keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen (§ 4 MB/KK 2009).

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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