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Schwankungsrückstellung

1. Begriff: Versicherungstechnische Rückstellung zur Stabilisierung des Ergebnisses durch Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf. Posten auf der Passivseite der Bilanz eines Schaden‑/Unfall- oder Rückversicherungsunternehmens.

2. Ziele und Merkmale: Glättung der Gewinn- und Verlustsituation im Zeitablauf und somit Förderung des Risikoausgleichs in der Zeit unter Einbezug einer Sicherheitsfunktion. In guten Jahren werden Mittel in die Schwankungsrückstellung zugeführt und in schlechten Jahren Mittel aus der Schwankungsrückstellung entnommen. Zuführungen und Entnahmen folgen dabei einer festen Rechenformel, die in erster Linie auf den Verlauf der Schadenquote abstellt. Die Schwankungsrückstellung wird pro Versicherungszweig gebildet.

3. Behandlung in der Rechnungslegung: Die Pflicht zur Bildung von Schwankungsrückstellungen ergibt sich aus § 341h HGB. Weitere Konkretisierungen finden sich in § 29 RechVersV und in der Anlage zu § 29 RechVersV. Schwankungsrückstellung dürfen nach § 341h HGB gebildet werden, wenn a) mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,
b) die Schwankungen nicht durch Beiträge ausgeglichen werden,
c) die Schwankungen nicht durch Rückversicherung gedeckt sind. Die Anlage zu § 29 RechVersV nennt die quantitativen Voraussetzungen, unter denen die Schwankungsrückstellung für einen Versicherungszweig gebildet werden darf, und legt das Vorgehen bei der Berechnung fest.

4. Rechnungslegung nach IAS/IFRS und US-GAAP: a) Nach IAS/IFRS erfüllen Schwankungsrückstellungen nicht die Anforderungen an Schulden („Liabilities“). In IFRS 4 wird die Möglichkeit der Bildung eines Eigenkapitalpostens zum Ausgleich künftiger Gewinne und Verluste eingeräumt. Im Übrigen widerspricht eine Ergebnisglättung der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen. Daher sind internationale Abschlüsse im Ausweis des versicherungstechnischen Ergebnisses deutlich volatiler.
b) Nach US-GAAP stellt eine Schwankungsrückstellung keine konkrete Außenverpflichtung dar, die Glättung der Ergebnisse verletzt zudem die Informationsfunktion. Daher ist die Bildung einer Schwankungsrückstellung auch nach US-GAAP nicht vorgesehen.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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