Willkommen im Gabler Versicherungslexikon



Versicherungslexikon

Qualitätsgeprüftes Wissen + vollständig Online + kostenfrei: Das ist das Gabler Versicherungslexikon auf versicherungsmagazin.de

Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Unfallfürsorge

1. Begriff: Element der Beamtenversorgung, das nach einem Dienstunfall besondere Leistungen umfasst, wie die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, besondere Heilverfahren, einen Unfallausgleich sowie – vor allem – ein Unfallruhegehalt und eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung.

2. Begünstigte und Voraussetzungen: Unfallfürsorge erhält ein Beamter oder erhalten seine Hinterbliebenen (für eingetragene Lebenspartner gelten die Regelungen entsprechend), wenn der Beamte durch einen Unfall verletzt wird, der in Ausübung oder infolge seines Dienstes eingetreten ist. Die Dienstbeschädigung ist für Beamte auf Probe Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde (vgl. § 30 BeamtVG des Bundes oder entsprechendes Landesrecht).

3. Leistungsarten: Folgende Leistungen kommen in Betracht: a) einmalige Unfallentschädigung, z.B. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
b) Heilverfahren, z.B. notwendige ärztliche Behandlungen, notwendige Versorgung mit Arznei- oder anderen Hilfsmitteln und notwendige Pflege,
c) Unfallausgleich, das sind Geldleistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit für länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist, die in der Höhe den Grundbeträgen des Bundesversorgungsgesetzes nach dem Grad der Erwerbsminderung entsprechen,
d) Unfallruhegehalt,
e) Unterhaltsbeitrag anstelle eines Unfallruhegehalts,
f) Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 % und höchstens 75 % bzw. im Fall eines qualifizierten Dienstunfalls – wenn sich der Beamte bei Ausübung einer dienstlichen Handlung einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und infolge dieser Gefährdung ein Dienstunfall mit einer daraus resultierenden Dienstunfähigkeit eingetreten ist – 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe.

4. Sonderregelungen: Bei der Unfallfürsorge gibt es Sonderregelungen hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte sowie hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags bei Schädigung eines ungeborenen Kindes (vgl. §§ 38, 38a BeamtVG des Bundes oder entsprechendes Landesrecht). Die Unterhaltsbeitragsregelungen erfassen frühere Beamte, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endete. Diese erhalten neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch Unfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt dieser 66,67 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags. Ist dabei der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (vgl. § 36 III S. 3 BeamtVG des Bundes oder entsprechendes Landesrecht) zurückbleiben. Ein weiterer Sonderfall betrifft den Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes. Danach wird neben der geschädigten Beamtin selbst auch das durch den Dienstunfall geschädigte Kind in Unterhaltsbeitragsleistungen einbezogen, dem somit ein eigenständiger Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gewährt wird. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit besteht dieser Anspruch in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes bzw. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % in anteiliger Höhe entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Unterhaltsbeitrag liegt vor Vollendung des 14. Lebensjahres bei 30 %, danach und vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei 50 % dieser Beträge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden gesetzlichen Normierungen verwiesen.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

260px 77px