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Generika

1. Begriff: Arzneimittel, die als Nachahmerpräparate i.d.R. nach Ablauf des Patentschutzes eines Originalmedikaments in den Handel kommen. Sie unterscheiden sich vom Original durch die Galenik, also durch das Zubereitungsverfahren, die Formgebung und/oder die Verwendung von Hilfsstoffen, wie z.B. Farbstoffen. Das Generikum ist dem Original hinsichtlich der Bioverfügbarkeit, d.h. der Geschwindigkeit und dem Ausmaß der Arzneimittelwirkung im Körper, gleichwertig. Generika sind typischerweise preisgünstiger als Originalpräparate, denn zum einen muss der Generikahersteller geringere Forschungs- und Entwicklungskosten amortisieren. Zum anderen führt auch der Wettbewerb zwischen den zahlreichen Anbietern zu niedrigeren Preisen.

2. Generika in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): In der GKV wurden, dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V folgend, mehrere Regulierungen zur Förderung von Generika etabliert, u.a. a) Wirtschaftlichkeitsziele nach § 84 SGB V,
b) Richtgrößenprüfungen nach § 106 SGB V und
c) der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§ 129 SGB V), in dem die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen verpflichtet sind, in denen der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches anderes Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat.

3. Generika in der privaten Krankenversicherung (PKV): In der PKV leistet der Versicherer nach § 4 II, III und VI der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) im vertraglichen Umfang für Arzneimittel – also auch für Generika –, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Regeln oder Vereinbarungen, die die Verschreibung von Generika fördern, existieren nicht. Vor diesem Hintergrund überrascht nicht, dass die Generikaquote bei Privatversicherten deutlich niedriger als bei GKV-Versicherten ausfällt.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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