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Gruppensolvabilität

1. Begriff: Aufsichtsrechtlich geforderte Fähigkeit von Versicherungsgruppen, ihre Existenz und die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen jederzeit durch ausreichendes Solvabilitätskapital sicherzustellen. Der Nachweis der Gruppensolvabilität wird zusätzlich zum Nachweis der Solvabilität der Einzelversicherungsunternehmen gefordert (Solo-Plus-Solvabilität).

2. Merkmale: Die Berechnung der Gruppensolvabilität hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen und ist laufend zu überwachen. Für die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung gelten im Grundsatz die Regeln zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen bei Einzelunternehmen. So können bspw. anstatt der Standardformel auch genehmigte interne Modelle verwendet werden. Die Mehrfachverwendung von Eigenmitteln sowie die konzerninterne Eigenmittelschöpfung ist ausgeschlossen (§§ 254–255 VAG).

3. Ziele: Die Gruppensolvabilität wurde eingeführt, um a) die besondere Gefährdung von einzelnen Erstversicherungsunternehmen im Konzernverbund zu berücksichtigen und – b) die Mehrfachnutzung von Eigenmitteln in vertikalen Gruppen (Double gearing) zu kontrollieren.

4. Rechtsgrundlage und Berechnungsmethode: Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung der Gruppensolvabilität nach Solvency II sind §§ 252–272 VAG, die zwei Ermittlungsmethoden vorsehen: a) Basis der Berechnung ist im Regelfall der konsolidierte handelsrechtliche Konzernjahresabschluss nach HGB oder IFRS. Durch die Konsolidierung wird die Mehrfachnutzung von Eigenmitteln vermieden und gruppeninternes Geschäft neutralisiert (Konsolidierungsmethode, § 261 VAG).
b) Wenn ein Konzernjahresabschluss nicht vorliegt oder wenn die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Genehmigung ausspricht, kann die Berechnung der Gruppensolvabilität auch auf Grundlage der Einzeljahresabschlüsse vorgenommen werden, indem vorliegende Doppelzählungen abgezogen werden (Abzugs- und Aggregationsmethode, § 265 VAG).

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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