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Pflegeberatung

1. Begriff: Individuelle Beratung und Hilfestellung in der Pflegepflichtversicherung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Gegenstände der Pflegeberatung sind die Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstige Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind.

2. Anspruch auf Pflegeberatung: Das Angebot der kostenlosen telefonischen Pflegeberatung kann von allen Bürgern in Anspruch genommen werden, auch anonym. Besteht ein höherer Beratungsbedarf, erfolgt die Beratung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater vor Ort, die/der den Klienten i.d.R. zu Hause aufsucht und berät. Die Pflegeberatung kann auch vor Eintritt einer Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Erstmalige Antragsteller auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben einen Anspruch auf Pflegeberatung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags beim Versicherer. Die Beratung kann auf Wunsch des Antragstellers auch später erfolgen und muss auf seinen Wunsch hin in seiner häuslichen Umgebung stattfinden. Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, das Beratungsangebot zu finanzieren und ihre Versicherten über den Anspruch auf Pflegeberatung zu informieren.

3. Aufgaben der Pflegeberatung: Die Pflegeberatung umfasst a) insbesondere eine systematische Erfassung und Analyse des Hilfebedarfs unter Berücksichtigung der Feststellungen der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder durch MEDICPROOF,
b) die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen,
c) das Hinwirken auf die Genehmigung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen,
d) die Überwachung und soweit notwendig die Anpassung des Versorgungsplans,
e) die Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses bei komplexen Fallgestaltungen.

4. Durchführung der Pflegeberatung: Die gesetzlichen Pflegekassen haben für die Pflegeberatung Pflegestützpunkte eingerichtet. In der privaten Pflegepflichtversicherung wird die Pflegeberatung seit dem 1.1.2009 durch die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH (COMPASS) durchgeführt. Sie ist ein Tochterunternehmen des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Sitz in Köln.

5. Rechtsgrundlagen: Anspruch auf Pflegeberatung besteht nach § 7a SGB XI seit dem 1.1.2009. Zum 1.1.2013 erfolgte durch § 7b SGB XI (Beratungsgutscheine) eine Konkretisierung des Anspruchs bei erstmaligen Antragstellern auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Zur Erfüllung des Gleichwertigkeitsgebots gem. § 23 I S. 2 SGB XI sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV) in § 4 XVIII einen entsprechenden Leistungsanspruch vor.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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